84 5. B. V. d. Regier, der des. teutsL. Staaten überh.
helfen, immittelst gleichwohl sie zum schuldigen Gehorsamgegen ihre Obrigkeit anweisen.
Wenn also die Landstande und Unterkhanen in solchenFällen, welche in die Landeshoheitsrechte eines Neichsstan-des einschlagen, Klage führen, so müssen die Reichsgerichteerst Bericht fordern, ehe sie die Klage annehmen, oder ir-gend eine Verfügung treffen. Indessen bringt es doch dieNatur der Sache mit sich, daß, wenn etwa Gefahr beymVerzug seyn sollte, alsdann eine sogenannte Temporal Inhi-bition erkannt, oder wenn der geforderte Bericht nicht er-stattet wird, wegen Ungehorsam des verklagten Reichsstan-des (ob contumsoism non mforrnsntis) das gebetene Man-dat erkannt, oder überhaupt die Klage angenommen werdenkönne. In beyden Fällen würden sonst die klagenden Un-terthanen übel daran seyn.
.Gewiß ist es also, daß wenn über mißbrauchte oder znweit ausgedehnte landesherrliche Gewalt von den Untertha-nen Klage geführt wird, das obcrstrichterliche Amt des Kai-sers in seiner vollen Maaße eintritt. Mehrern Zweifelnist es hingegen unterworfen: Ob auch der Kaiser befugtsey, auffergerichtlich, und ohne daß deshalb von den Unter-thanen förmlich Klage geführt worden, gegen einen.Neichs-stand, der seine Landeshoheit zum Nachthell .seiner Unter-thanen oder sonst zu weit ausdehnt, zu.verfahren?
Diese Frage ist ohnstreitig sehr delicat, cs lassen sichvon beyden Seiten wichtige Gründe anführen. Von bloßenVorstellungen ist hier nicht die Rede. Daß der Kaiserdiese einem aus seine Schranken tretenden Reichsstand könnethun lassen, hat wohl um so weniger Zweifel, je öftererdieses auch selbst von andern geschehen ist, und zu gesche-hen pflegt. So rhat K. LhristianIV. von Dännemark