z. C. Subord. der Reichslande. 8Z
chwrum keine Mandate oder Nescripte, welche Anord«nungen in lileritis cnusae enthalten, weder Ordinationennoch krotectoriu oder Oonservatoria ertheilen, sondern nachInhalt jctztgcdachten- Reichsabschiedes H. Beliebens sollenKammerrichter rc. und §. Was denn Kurfürsten, Fürstenund Stande rc. zuvörderst die Austräge in Acht nehmen.Wo aber in Sachen, da Landstände, Unterthanen oder inden Reichsstädten die Bürger, oder deren Ausschüsse wideeihre Obrigkeit Klage führen, die Jurisdiction fundirt, den-noch ehe und bevor die Mandate, Nescripte oder etwa inderen Stelle tretende Ordinationen ergehen, die beklagteObrigkeit jedesmal und in allen Fällen mit ihrem Berichtund Gegsnnothdurft zuvörderst vernehmen, gestalten bey des-sen Hinterbleibung ihnen gestaltet und zugelaffcn seyn soll,solchen Mandaten oder Nescripten, welche Anordnungen inrneritis caulas enthalten, auch Ordinationen keine Paritionz» leisten, und wenn sich alsdann befinden würde, daß dieUnterthanen billige Ursache zu Klagen haben, dem Processeschleunig, jedoch mit Beobachtung der lubstsntialium, ab-
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kein Kurfürst ober Stand, noch derselben Unterthüneit zu cri-miren; also soll, auf den Fall sich jemand obbesagter Ereelltions-ordnnng widersetzen, und an unserm Kaiser!. Reichshofrath oderKaiserlichem Kammergericht cinigerley Proccß dagegen zu suchensich gelüsten lassen würden ein solcher keineswegs angehört, son-dern s limine Quälen ab- und zu schuldiger Parition angewiesen,in dessen Entstehung aber, nach laut der Erecutiousorduungwider denselben zu verfahren erlaubt und freygelaffcn, und hie-von einiger Jmmediat- oder Mediatstand, Stadt, Landsaß undUnterthan nicht ausgenommen, sonderlich aber sollen jedes Kur-fürsten und Stands Landsaßen, Unterthanen und Bürger zuBesetz - und Erhaltung der einem oder anderm Reichsstand zu-gehörigen nöthigen Festungen, Platzen und Garnisonen, ihrenLandsfürsten, Herrschaften und Obern mit hülflichem Bcytraggehvrsamlich an Hand zu gehen schuldig sepn.