Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
82
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82 5- B. V. d. Regirr. der bes. teutsch. Staaten überh.

Zwar muß der Kaiser in seiner Wahlcavitulation Art.i. tz. angeloben, daß er weder den Reichsgerichten,noch sonst Jemanden gestatten wolle, den Ständen inihren Territorien in ihre Landcshoheits - und Negierungs-besonders in Neligions-Polizey-Kameras-Militair-Ju-stiz- Lehns- Criminal- und Gnadensachen unter keinen Vor-wand einzugreifen, folglich möchte es scheinen, daß derglei-chen Klagen der Unterthancn von den Reichsgerichten nichtangenommen werden könnten. Allein es sollen, wie es aus-drücklich dabey heißt, dergleichen-Eingriffe nur nicht widerdie Reichsgesetze, den Friedensschluß, oder aufgerichket?rechtmäßige Verträge geschehen. Den Neichsgesetzen ist esaber keineswegs zuwider, vielmehr vollkommen gemäß, daßnicht nur eine ganze Landschaft, sondern selbst einzelne Un»terlhanen wider ihre Landesherrschast klagbar werden können.

Man hat zwar von Seiten der Reichsständr, wie sick-leicht erwarten läßt, dergleichen Klagen möglichst zu erschwe-ren gesucht, aber noch hat man es doch nicht gewagt, ihnenden Weg gänzlich zu versperren. Die neueste Wahlcapitu-lation enthält deshalb Art. XIX. tz. 6. und 7. folgende merk-würdige Stelle: Auch sollen und wollen wir bey andernKlagsachen der Landstände und Unterthanen wider ihreObrigkeit, insonderheit wenn es die landesherrliche Obrig-keit und Regalien, sowohl überhaupt, aisrncheole, dieiura collectarum, srmaturse, isguelaa, Lckndesdefension,Besatzung der Festungen und Unterhaltung der Garnison-nach Inhalt des Neichsabschiedes vom Jahr 1654. §. undgleichwie rc. *) u. dergl. betrift, sck rmüsm instantiam iub°

*) Dieser §. 180. des Reichsabschiedes lautet also: „Undgleichwie dieses hochangelcgene Werk zu allgemeiner Woblfahrt,und des Heiligen Reichs beständigen Ruhestand zielet, wovon