Z. C. Subord. der Neichslande.
8i
die Unterthanen, als für die Regenten selbst. Denn sokönnen jene, sie mögen nun Landstände seyn, oder nicht,ingleichm sowohl insgesamt, als einzeln in dem Fall, daßihr Regent seine- landesherrliche Gewalt im allgemeinenmißbraucht, indem er Handlungen vornimmt, die dem Landezum offenbarsten und größten Schaden gereichen, oder daßer die Rechte der Landstände, oder einzelner Unterthanenkränkt, hierüber bey den höchsten Reichsgerichten Klageführen. Diese sind sodann befugt, die Sache zu unters»,chen, und zu entscheiden. Will der Fürst dem ergangene»rechtskräftigen Erkenntniß keine Folge leisten, so k^nn., erdazu gezwungen*), ja sogar wegen mißbrauchter langes«herrlicher Gewalt zur Strafe gezogen werden. Verschie,dsne Beispiele sind davon bereits in dem Vorhergehen,den **) angeführt worden und es ließen.sich deren nochunendlich mehrere anführen, denn es fehlt mie bey denReichsgerichten an dergleichen Klagen.
*) In der Theorie hat dies bey keinem Reichsstand , scy erauch noch so mächtig, Zweifel, aber freylich hat in der Praxrdie Execution gegen einen mächtigen Reichsstand vielt Schwie-rigkeiten. Doch auch ein mächtiger Rcichsstand scheuet nochwohl die Stimme des Publicums. Was nicht immer Rcichsge-richtliche Erccurions-Mandate bewirken können, bewirkt oftP u b l i c i t a t.
S. die Noten S. 12. und 46. Eins der neuesten und zu,gleich in andrer Hinsicht merkwürdigsten Beyspiele enthaften diern jSachcn der Eingesessenen des frcyen Grundes Seel und Bur,bach, gräflich Sayn-Hachcnburgischen Aufheils, wider die gmfrlich Sayn-Hachenburgische Vormundschaft, moäo den Hrn-Burggrafen zu Kirchberg , manssri äs non grsvancio contra re-verläles ogeris inkoliris, sbäucenüo nnlics, relticoenäo xer execu-tionem exrorces pecunies ec religue »Mac» lme — retticcienüo veroUamna ec expsniäi — cum cisutüla, ergangenen Rcichskammer,gerichtlichen Erkenntnisse vom 17. Oct. 1787.' 9- und 17. Jul»1794. S. das Staats-Archiv, Heft 1. S. 8 z. s.
Zweiter Band, F