Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
80
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8o 5- B. V. d. Regier, dev bcs. teutsch. Staaten überh.

nöthigen, ihren Pflichten gemäß zu handeln, und dannbedarf es keiner Veränderung.

Drittes Capitel.

Von

der Subordination der Rerchslande linker derkaiserlichen Regierung und deren Wirkung.

§. 004. > -

Es ist schon in dem Vorhergehenden *) bemerkt worden,daß die Landshoheit det reulschen Reichsstände nicht unab^hä.ngig, sondern vielmehr dem Kaiser und Reich subordi-nier sey. Diese Subordination hat Vortheile sowohl für

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lang schob man alle Schuld des despotischen Drucks auf die M 0-narchen, und betete Stände als Schutzengel der Freyheitau. Längst hat sich die Meynuug geändert: man wird den Mo- !riarchen gut, und findet, daß viele Stände, aus Untunde,oder aus Bosheit, oder Feigheit das Volk, ihre C 0 mit- !teuren „Coiistitutionsmaßig verrathen" haben. Sind dieHöfe Schuld daran, wie mau zu. ihrer, der Stände, Entschul-digung sagt? — Sie hätte» sich nicht durch Hofeinfluß verder-ben lassen sollen; ,sie hatte» nicht auf die Art verdorben werdenkönnen--, wenn stick siricht Las apokalyptische (?,poL.

KVU.) erschlichen hätten." Pebrigens muß ich hicbcy mitFreuden bemerken, daß die Stände in Hildeshcim, über diebisher, vielleicht mit Recht, am mehrsten geklagt worden, jetztanfangen, allen andern Landständen in Teutfchland mit gutemBeyspicl vorzugehen, denn sie wolle» setzt Publicität undtheilen ihre Vota re. dem Hrn. Hofrarh Sch! özer zur össeitt-lichen Bekanntmachung mit.

Vorzüglich j, n/-