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2 (1797)
Entstehung
Seite
74
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74 5 - D. V. d Regier, der bcf. teutsch. Staaten übcrh.

Was aber die andere Frage bettist, so hat esa) nicht den mindesten Zweifel, daß einzelne Landstände,wenn sie auch noch so reich und begütert, ja wennsie sogar in anderer Rücksicht Neichsunmittelbar scynsollten, doch wegen ihrer im Lande gelegenen Güterund in so fern sie Landsiände sind, auch als Un-terrhancn angesehen werden müssen. Es ist aberauch

2) nicht einmal das ganze Corpus der Landstande inde-pendent, denn

s) ist alles, was im Lande an Personen oder Güternbefindlich ist, ordentlicherweise der Landeshoheitunterworfen,

d) ist in der Wahlcapitularion Art. XV. ß. z. ausdrück«lieh versehen, daß Landstände die Disposition überdie Landsteuer, dereiz Empfang, Ausgabe undRechnungs "Necessirung, mit Ausschließung desLandesherrn, privative nicht vor und an sich zie,hen, auch in dergleichen und andern Sachen, ohneder Lanöesfürsien Vorwissen «nd Bewilligung kei-ne Convente anstellen oder halten sollen.

Daß übrigens hieraus nicht gefolgert werden könne,daß eine Landschaft sich willkührliche, ihren Rechten zumNachtheil gereichende, Verordnungen des Landesfürsten ge-fallen lassen müsse, versteht sich um so mehr von selbst, jeweniger der Fürst die Landesgrundgesetze verletzen darf.

Ich kann diese Materie nicht beschließen, ohne nocheinige Betrachtungen darüber anzustellen, indem sie in un-fern Zeilen gar zu wichtig ist. Landstände gehören aller-dings zum Glück eines Landes, wenn sie ihrer Pflich,rrn eingedenk sind, und es nie vergessen, daß sie Ne-