Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
73
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s. C. Von Landstanden u. deren Verhältniß re. 7 Z

Was die erste betrifft, so gesteht man zwar den ge»stammten Neichsständen eine.Mitregierung des Reichs zu,und es scheint daher, daß auch ein gleiches von dem Corpusder Landstände behauptet werden könnte. Allein

i) bleibt immer der wesentliche Unterschied zwischen teut-scheu Reichs - und Landständen, daß diese aus Pri,vatpersonen bestehen *), jene aber Herren sind, disLand und Leuts zu regieren haben.

?) Der Ancheil, den Landstände an der Regierung desLandes haben, ist ungleich geringer, als der An-thcil der Reichsstände. an der Negierung deS Reichs.Z) Die Staaten und Gebiethe der teutschen Reichsständeabsorbirm die ganze Masse von Teurschland. Fürden Kaiser, als Kaiser, bleibt nichts übrig. DerFürst hat aber seine Kammergüter, oder Domainen,die von den Gütern der Landschaft getrennt und vonihnen wohl zu unterscheiden sind. Zn Ansehung derKammcrgüter hat er öfters freyere Hände und istnicht an die Einwilligung der Landstände gebunden.Doch ist auch nicht selten der Fall, und war cs ehe,wals wohl in der Regel, daß Landstände Repräsen-tanten des ganzen Landes waren **).

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*) Dies ist wenigstens dis Regel, und cs sind nur selteneAusnahmen, wann Landstande keine Privatpersonen, sondernebenfalls.Regenten sind. Inzwischen ist doch so viel gewiß, daßsie, in so fern sie Landstände sind, auch als Privatpersonensonnen angesehen werden,

Putter, ob und wie weit in teutschen Fürstenthu-mern und Grafschaften den Landstanden ein Mitregiernngsrechtheygelegt werden konue? in den Bcyträgen Th. i. Abh. ip.Es wird jedoch darin den Landstanden unter gewissen Einschrän-kungen ein Mitregiernngsrecht zugestgndeli.