^2 5- B. V. d. Regier, der bef. teutsch. Staaten überh.
Hier, welche auf monarchischen Fuß regiert würden, nicht?in mehreres zustehen. Allein diese Behauptungen sind,wie vorzüglich Strube *) sehr gut gezeigt hat, ohne allenGrund. Frcylich giebt es einige wenige Länder, in wel-chen die Landstänbe nach und nach so viel von ihren ehe-maligen Rechten verlohren haben, daß jetzt kaum noch einSchatten davon übrig ist, und daß. ihre gegenwärtigen Zu-sammenkünfte nur.noch zum Schein, um das Volk zu blen,den, geschehen. Allein von diesen ist auch nicht die Rede,sondern von solchen Ländern, in welchen sie durch Verträgeund Neversalien noch einen großen Theil ihrer ehemaligenRechte conservirt haben. Das ganze Staatsrecht der Mitt-lern Zeiten war aber, wie schon bemerkt ist: Wozu wirNicht rathen, dazu sollen wir auch nicht mikihaten. Dies rathen ist aber, wie sich aus dem nichtthaten ergiebt, nichts anders als eine Einwilligung,Auf monarchischen Fuß werden freylich unsre Fürsienthü-mer regiert, allein gehört cs denn zum Wesen einer monar-chischen Nsgierungsform, daß der Monarch uneingeschränktist? Ist nicht Teutschland auch ein monarchischer Staat undist nicht demohnerachtet der Kaiser an die Einwilligung devReichsstände bey Ausübung seiner wichtigsten Majestätsrech-te gebunden?
Ganz andre Fragen' sind es jedoch, ob die Concurrenzder Landstände eine Witherrschast, Mitregierung(Loimperium) genannt werden könne? und ob die Land-schaft als ein unabhängiges Collegium anzusehen fty? Wey-he Fragen sind völlig zu verneinen.
) in vitst äs on'»ine nobilireris (üenMnicee er preecipulZ«US iuribus. lnioä. Lsmv. 1^18, S, auch die übrigen j. IAS,angeführte» Schriftsteller