s. C. Von randständen u. deren Verhältniß re. >71
§. -o;.
Landstände concurriren bey Ausübung gewisser Ho-heltsrechte. Allein worin besteht diese Concurrenz?Bloß in einem unziclsetzlichen Gutachten, oder Nath,dessen whnerachtet der Regent thun kann, was er will?Dder in einem Ein will igu ng srech t, so daß der Fürstdergleichen Hoheiksrechte nicht ohne Einwilligung der Land-stände ausüben kann? Hofpublicisten behaupten jenes.Landstände, sagen sie, sind nichts anders als Räche, dieder Fürst bsy ein und andern Landesangslegenheiten des,halb zu Rath zieht, weil sie aus vielen andern Ursacheneine genauere Kenntniß von dem Zustand des Landes habenkönnen, als seine übrige Räche *). Es könne ihnen auchnach der Natur und Verfassung der teutschen Fürstenthü,
E 4
neue Steuern zu verwilligen, alte Steuern, die auf gewisseJahre venvilliget waren, fortsetzcn zu lasten; man gab ihmkeinen Auftrag Angelegenheiten zu entscheiden, die unbe*schadet eines glücklichen Ausganges, an die ganze Versammlungder Stände zur langsambedachtigen Berathschlagung gebrachtwerden konnten. Wo eilende Entscheidung nothw'dndig war,mochte der Ausschuß, auf Hoffnung zur Ratifica-tion der übrigen Stände, entscheiden; wo sich auch er-weisen ließ, daß der Ausschuß eilends beschließen müßte, daßer nach reifester Ucberlegung und redlichstem Bewustseyn ent-schlossen habe, da versprachen die Stande die Entscheidung des-selben als ihre Entscheidung zu erkennen; da versprachen sie diepünktlichste Erfüllung aller gefaßten Entschlüsse; wie sie mit pa-,trivtischer Freude auch zugaben', daß manche Angelegenheit, diezur allgemeinen Berathschlagung gebracht werden müßte, durchdiesen beständigen Ausschuß erst vorbereitet, manche Angelegen-heit, die von gesammten Landständen schon entschieden war,durch diesen,beständigen Ausschuß erst vollständig ausgebildetwerden sollte/'
Traurig genug, wenn die Räthe des Fürsten keine ge-naue Kenntniß von dem Zustande des Landes haben.