Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
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5> V. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten übrrh.

Prälaturen und Städten ein für allemal einer gewissenPrälatur oder Stadt das Recht zu, daß ihr Prälat oderDeputirter zugleich Mitglied des größer» oder engern Aus-schusses ist.

Wie weit sich die Befugnisse der Deputaten erstreckensollen, kommt auf den Auftrag an, den sie von der ge-summten Landschaft erhalten haben. Zn einigen Ländernsind jk« von größsrm Umfang, als in andern. Immer sindund bleiben aber die Deputiere als Bevollmächtigteder ganzen Landschaft anzusehsn, wenn sie sich gleich zu-weilen größere Rechte, ja wohl gar eine Art von Superio-rität über dieselbe anmaßen. Selbst der Fürst begünstigtnicht selten eine solche Anmaßung, weil er es oft dahin zubringen weiß, daß nur Creaturen von ihm zu Deputirte»erwählt werden, oder weil es ihm wenigstens leichter wird,wenige, als viele, in sein Interesse zu ziehen *). So viel istüber immer gewiß, daß die Deputieren nicht mehrere Rechtehaben, als ihnen aufgetragen sind **). Gehen sie weiter,so sind ihre Handlungen null und nichtig.

*) Ein auffallendes Beyspiei davon sehe man in der Schrift;Ueher die Dienstentlassung des Hofrichters undLandraths von Berlepsch, Nr. IX. (1797. z.) Der Hofwußte den großer» Ausschuß dahin zu bringen, daß dieser heim-lich zoo,c>oo. Rthl. Fürstlicher Kammerschnlden auf das Landübernahm.

Man liefe, was Spittler in seiner Geschichte von Han-nover Th. 2. S. 27;. von der Entstehung des beständigen Aus-schusses >m Fürstenthum Calenberg sagt: „Der neue beständigeAusschuß sollte, im Ganzen genommen, nicht mehrere Gewalthaben, als jene alte temporairc Ausschüsse gehabt hatten. Erwurde nicht Vormund der übrigen S t ande, der oh-ne den Mündling zu fragen, bald neue Ausgaben verfügen,bald alte Rechte aufopftrn dürfte, Er erhielt kein Mandat