-2. C. Von Laildftänden u. deren Verhältniß re. 69-
ken gebracht und den Landesherrn zugleich mit einem Ver-zeichniß der gesammelten Landesbeschwerden und der Bittediesen abzuhelfen, übergeben. Der Fürst ratificirt hier-nächst die an ihn gebrachte Gutachten, woraus sodann derLandtagsabschied erwachst. Auch ertheilt er eine Resolutionauf die geklagten Beschwerden, worin dieselben entwederals ungsgründet verworfen, oder Abstellung versprochenwird. Wo die Landsiände vorsichtig sind, pflegen sie indes-sen mit der Uebergebung ihrer Beschwerden nicht bis gegendas Ende, und bis sie zugleich ihr Gutachten übergebenkönnen, zu warten; denn sie wissen wohl, daß alsdann diemehrsten derselben für ungegründet erklärt werden. Uebri-gens sind dir Landesherrlichen Resolutionen auf die ange-brachten Beschwerden, der Ton mag auch darin seyn, wel-cher er will, eben so gut als Landesverträge anzusehen, wiedie Landtagsabschiede selbst.
Sind die Geschäfte, weswegen der Landtag berufe»wurde, geendigt, so wird derselbe mit eben der Feyerlichkeit,die bey seiner Eröffnung beobachtet wurde, beschlossen.
§. rar.
Zu umständlich und auch zu kostbar würde es indessenseyn, wenn alle landschaftliche Angelegenheiten in vollerVersammlung der Landstände behandelt werden müßten.In den mehrsten Ländern grebt es daher landschaftliche D e--putationen oder Ausschüsse, und in einigen giebt eseine doppelte Deputation, eine größere und eine klei-nere, oder einen größern und engern Ausschuß.Die Mitglieder dieses Ausschusses oder die Deputiere wer-den entweder jedesmal von dem Landtag auf Lebenszeiterwählt, und von dem Fürsten bestätigt, oder es steht bey
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