66 5> B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten überh.
er ihnen seine Zufriedenheit über ihre geschehene Erscheinungbezeugt, und ihnen nachmals die Punkte bekannt macht,worüber er sich mit ihnen berochen will. Diese Rede wirdsodann von dem Landmarschall, oder dem Vorsitzenden Standburch eine Gegenrede beantwortet, worin dem Fürsten fürdie Berufung der getreuen Stände gedankt, und verjpro«chen wird, daß sie nicht verfehlen würden, die proponirtmPuncte, deren schriftliche Mittheilung sie sich erbäten, insorgfältige Erwägung zu ziehen und darüber ihr unterthä»nigstcs, oder treudevoteftes Gutachten zu erstatten. Ir,grnd eine Festivität pflegt sodann am ersten Tage den Be-schluß zu machen.
§. aor.
Sind hierauf die Berachschlagungspnncte den Ständen'schriftlich mitgetheilt, so wird zur Berathschlagung selbstgeschritten. Hievon läßt sich im Allgemeinen weiter nichtssagen, als daß der Fürst oder dessen Commissair den Be-rathschlagungen selbst nicht beywohnt. Ob aber die Ständealle mit einander gemeinschaftlich ihre Beratschlagungen an«stellen, oder ob dieses eine jede Curie für sich von den an-dern abgesondert thut, ob einem Ausschuß ein Prädelibe«rationsrecht zusteht, wer das Direktorium sowohl im All-gemeinen, als in den besonder» Curien habe, wie dieStimmen gezählt werden u. s. w., hängt von der beson-der» Verfassung eines jeden Landes ab, und ist oft sehrverschieden.
Zn einigen Ländern rathschlagt eine jede Curie für sich,unter der Direktion des Ersten aus ihrem Mittel. Siefaßt ihre Schlüsse nach der Mehrheit der Stimmen ab«nd theilt dieselben den übrigen mit. Was von zwei) Cu-rien beschlossen worden ist, muß sich dir dritte gefallen las,