2. C. Von Landständen u. deren Verhaltniß re. 65
Namen der Stifter und Klöster erscheint gewöhnlich der De»chant, Abt oder Probst desselben, oder im Fall diese ver-hindert stnd, oder etwa grade kein Dechant, Abt, oderProbst existirt, der Senior oder Prior. Denn die Land-standschaft hastet nicht auf der Person des Prälaten, son-dern auf dem Stifte, oder dem Kloster; der Prälat ist alsonicht eigentlich Landstand / sondern er übt nur als Vorsteherder geistlichen Stiftung das derselben zustehende Recht derLandstandschaft aus *). Die Adlichen erscheinen in eignerPerson. Sollte ein oder der andre verhindert werden, demLandtag persönlich beyzuwohnen, so ist es in einigen Ländernihm »erstatt«, seine Stimme einem ändert: Rittergutsbe-sitzer aufzutragen. Seinen Beamten darf er aber nichtschicken, »Nr der hohe Adel pflegt dieses Recht da zu habeit-ivo er zugleich das Recht der Landstandschaft hat. Alle wirk»lich erscheinende werden entweder auf allgemeine Kosten be-wirthet, oder sie erhalten aus der Landesrasse etwas gewis-ses an Diätem
Der Landtag selbst pflegt sodaim, wie der Reichstag,auf eine feyerliche Art eröffnet zu werden- Es hängt vondem Regenten ab, ob er selbst und in eigner Person densel-ben eröffnen, oder dieses durch einen seiner Minister thunlassen will- Der Anfang wird mit einem feyer.lichen Gotttesdienst gemacht; hierauf hält der Fürst, oder sein Com-missair eine Rede an die versammelten Stände, in welches
, *) Äon Reichsprälaten, als Erzbischöfen, Bischöfeit
u. s. w. laßt sich hier kein Schluß, auf Landesprälatettmachen. Noch" viel weniger ist aber der Bürgermeister einerStadt, Landstand. — Nicht einmal der Magistrat einer Stadtist cs, sondern die Stadt m corpore.
Zweiter Band, A