Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen
 

2. C. Von Landständen u. deren Verhaltniß re. 65

Namen der Stifter und Klöster erscheint gewöhnlich der De»chant, Abt oder Probst desselben, oder im Fall diese ver-hindert stnd, oder etwa grade kein Dechant, Abt, oderProbst existirt, der Senior oder Prior. Denn die Land-standschaft hastet nicht auf der Person des Prälaten, son-dern auf dem Stifte, oder dem Kloster; der Prälat ist alsonicht eigentlich Landstand / sondern er übt nur als Vorsteherder geistlichen Stiftung das derselben zustehende Recht derLandstandschaft aus *). Die Adlichen erscheinen in eignerPerson. Sollte ein oder der andre verhindert werden, demLandtag persönlich beyzuwohnen, so ist es in einigen Ländernihm »erstatt«, seine Stimme einem ändert: Rittergutsbe-sitzer aufzutragen. Seinen Beamten darf er aber nichtschicken, »Nr der hohe Adel pflegt dieses Recht da zu habeit-ivo er zugleich das Recht der Landstandschaft hat. Alle wirk»lich erscheinende werden entweder auf allgemeine Kosten be-wirthet, oder sie erhalten aus der Landesrasse etwas gewis-ses an Diätem

Der Landtag selbst pflegt sodaim, wie der Reichstag,auf eine feyerliche Art eröffnet zu werden- Es hängt vondem Regenten ab, ob er selbst und in eigner Person densel-ben eröffnen, oder dieses durch einen seiner Minister thunlassen will- Der Anfang wird mit einem feyer.lichen Gotttesdienst gemacht; hierauf hält der Fürst, oder sein Com-missair eine Rede an die versammelten Stände, in welches

, *) Äon Reichsprälaten, als Erzbischöfen, Bischöfeit

u. s. w. laßt sich hier kein Schluß, auf Landesprälatettmachen. Noch" viel weniger ist aber der Bürgermeister einerStadt, Landstand. — Nicht einmal der Magistrat einer Stadtist cs, sondern die Stadt m corpore.

Zweiter Band, A