ü. C. Von Landständen u. deren Verhältmß rc. 6?
fsn; in andern hingegen geschieht die Berathschlagung vonallen Ständen auf einen Haufen, und die Schlüsse wer«den nicht sowohl nach der Mehrheit der Stimmen in jederCurie, als vielmehr der Köpfe überhaupt gefaßt, und zwarunter der Direktion eines Landschaftsdirectors, Landmar-schalls oder Landdrosts *). Wo dies der Fall ist, hat ge,wöhnlich die Ritterschaft, welche mehrentheils der Zahl nachdie stärkste Curie ausmacht, das Urbergewicht.
Den hauptsächlichsten Gegenstand der Berathschlagun,gen machen die in der landesfürstlichen Proposition enthalttenen Punkte aus. Die stärkste Rubrik betrift gewöhnlichGeldsachen und begreift unzählige Titel unter sich, als:Kammerbeyträge, Schuldenübernahmen/ Präsente für denHerrn, Subsidien und Adjuto für die GeNrahlin, Kinder,Herrn und Töchter von Haus, Reichs, Kreis,, Milirair,,Fräulein- (heut zu Tage Prinzessin) und andre Steuern,Akcis, Licent, Kopfgeld, neue Auflagen, und Erhöhungder alten, Residenz- und Berg - oder Straßenbaugelder,Kammerzieler, Reichstags und andre Gesandschaftskosten.Natürlicherweise erfordert das wahre Wohl des Landes all«Summen, welche verlangt werden.
Ueber alle diese Punkte rathschlagt die Landschaft undglaubt oft Wunder, wie viel sie gcthan hat, wenn sich derLandesfürst am Ende mit einer geringern Summe, als
E »
In einigen Ländern ist diese Würde erblich, in andernisird der Direktor gewählt und vom Landesherr» bestätigt, oderauch wohl gar von diesem ernannt. Gewöhnlich wird dies Amtvon einem aus der Ritterschaft bekleidet. In andern Länderngiebt es gar keine besondere Direktoren, und in diesen hängtdie Directivn des Ganzen mehrentheils von einem engernAusschuß der Stände, »der dem versitzenden Landstand ah.