§4 5 . B. V. d. Regier, der bes. teulsch. Staaten überh.
ihm dieses auf deshalb erhobene Klage von den Neichsge«richten zur Pflicht gemacht werden *).
Die Ausschreiben zum Landtag erläßt der Fürst an dieLandstände, wie der Kaiser an die Reichsstände, wennReichstag gehalten werden soll. In den mehrsten Ländernerhält ein jeder einzelner Landstand eine solche schriftliche Ein-ladung vom Fürsten, worin zugleich die Gegenstände derBerathschlagung kurz angegeben zu werden pflegen. Inandern hingegen werden dergleichen Schreiben nur über-haupt an die Classen oder Curien erlassen.
Gern pflegt der Fürst oder sein Minister den Landtag inder Residenz zu halten, weil alsdann ein größerer Einflußdes Hofs auf die Derathschlagungen nicht leicht fehlen kann.Manche Landschaften haben sich daher in de» Landesverträ-gen ausbedungen, daß die Landtage an einem andern Ort,als der Residenz gehalten werden müssen.
Zu der in dem Ausschreiben bestimmten Zeit müssen sichdie Landstände einfinden. Die Capirel, Universitäten undStädte erscheinen entweder durch gewählte Deputiere ausihrem Mittel, oder es ist ein für allemal bestimmt, wer.inihrem Namen erscheinen soll. Daß dies letztere nichts tau-ge, ist sehr in die Augen fallend. Gewöhnlich vertritt als,denn die Stelle des Deputieren eine Crearur des Hofes, vondem kein sonderlicher Patriotismus zu erwarten steht. Im
Namen
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*) So erkannte noch im I. 1776. das Reichskammergcricht,daß die Grafen von Reuß auf geziemendes bittliches Ansuchender LanLstande einen allgemeinen Landtag zu Erledigung derLandesäiigelegcnheiten und. allenfalls zu haben vermeinenderLandesbeschwerdm ohnverschiebsich ausschreibcn sollten. Vergl.§. ISS-