2. C. Von randstanden u. derenVerhaltniß rc. 6z
§. 200.
Wo es Landstände giebt, und wo diese noch ihre ehma-ligen Rechte ganz oder zum Theil zu erhalten gewußt haben,pflegen zuweilen die sämtlichen Landstände von dem Landes-regenten berufen zu werden, um sich mit ihnen über ge-meinschaftliche Landesangelegenheiten zu berathschlagen. Ei-ne solche vom Landesherrn berufene und unter dessen Auspi»cien gehaltene allgemeine Versammlung der Landstände heißtLandtag *). Der Landesherr hat also das Recht dieLand-stände zu berufen und ohne ihn läßt sich so wenig Landtag,als ohne den Kaiser, oder dessen Stellvertreter, Reichstaggedenken.
Die Landesregenten sind indessen in diesem Punct nichtdurchaus so eingeschränkt, als der Kaiser. Es giebt zwarebenfalls Länder, in welchen durch Grundgesetze sowohl dieZeit, wann und wie oft, als der Ort, wo der Landtag ge-halten werden soll, bestimmt sind; ja es ist auch nichts soganz ungewöhnliches, daß der Landesherr zuvor mit einemAusschuß der Stände sich darüber berathen muß; allein diesalles ist doch nur Ausnahme, und tritt nur dann ein, wen»dieserhalb etwas ausdrücklich oder stillschweigend durch Lan-desgrundgesetze, oder Herkommen bestimmt ist. Ausserdemhängt es von dem Landesherrn ab, wie oft und wo er Land-tag halten will. Sollten indessen solche Vorfälle sich ereig-nen, die eine Berathung des Landesherrn mit den Landstän-den nölhig machten, und der Fükst weigerte sich auf Ansu-chen der Stände einen Landtag auszuschreiben, so kan»
Ein Verzeichniß der Länder, in welchen noch Landtagegehalten werden, liefert Moser im Tr. von der Reichsständ?Landen S. izr?. f-