Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
62
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6a 5. B. V. d. Regier, der des. teutsch. Staaten überh.

Es war daher eine sehr widerrechtliche Anmaßung einesTheils der Mecklenburgischen Ritterschaft, daß sieohnlängst gewisse von derLandtagssähigkeit abhangende Vor-theile auf die adlichen Besitzer der Rittergüter einschränken"und damit ein Indigenatsrecht verbinden wollte, welchernur mit 4000, oder ohne Ahnenprobe mit 8000 Rthlr. sollteerkauft werden können. Mit Recht hat daher der Herzogdieses eigenmächtige Verfahren für Landesverfassungswidrigerklärt und deshalb Rechenschaft gefordert *).

Die dritte Classe machen die Städte aus. Nicht alleStädte, welche in einem Lande befindlich sind, haben jedochimmer das Recht der Landstandschaft. Ist etwa erst inneuern Zeiten ein Ort, der vorher unter einem Amte stand,eine Stadt geworden, so kömmt es darauf an, ob ihr dasRecht der Landstandschaft zugestanden ist, oder nicht. Ansder bloßen Ertheilung des Stadtrechts, gesetztauch, daßdie ehmalige Gerichtsbarkeit des Amts gänzlich aufgehobenwäre, folgt noch nicht, daß sie auch befugt sey, auf Land-tagen durch Deputirte zu erscheinen. Von allen alten undursprünglichen Städten aber, die keine Amtssäßige oderPatrimonialstädte sind, ist hingegen dies zu verma-chen.

äs iure Üanäi iy conüms xrovineialibug, Viceb. 1787.

in 4.

Schlbzers Staatsanzeigen Heft ;s. lS. 418. Hef ge.S. 281. Heft. 57 S. ; 6 . u. f» Ueber die Rechte des einge-bohrnen und recipirten Adels in Mecklenburg und deren Ver-hältniß zur Landeshoheit. — Ein Vortrag auf dem Landtagezu Sternberg 178p. von A. A. W. von Flotow auf Wild-kuht. — Mit Anmerkungen von einem Eingebohrnen im Lan-de der Wahrheit. Schwerin 179°. 4 - Bergl. Schlözer Heft57 - S. 47 -