Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
61
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2 C. Von Landständen u. deren Verhältnis :r. 6i

Fall ist, Personen aus dem nieder» Adel in den hohen sinderhoben worden, oder das Fürsten und Grafen landsäffigeGüter, worauf das Recht der Lanbstandschast haftet, inneuern Zeiten, nachdem sich die Landeshoheit schon sehr aus»gebildet hatte, erworben haben.

In Ländern, wo nur ein oder der andre aus dem hohenAdel zu den Landständen gehört, werden sie zur Ritterschaftgerechnet und es findet weiter keine Abtheilung unter ihnenstatt. In andern hingegen, woselbst die Zahl der zu denLandständen gehörenden Fürsten und Grafen bedeutenderist, theilt sich die Ritterschaft wieder in zwey Classen, nem-lich in den Herrn und den Nitterstand.

Zur Ritterschaft werden gewöhnlich blos adliche und zwaraltadliche gerechnet, welche im Lande Güter besitzen. Znandern Ländern können jedoch auch Neuadliche, wenn sieritterschaftlich.e landtagsfähige Güter erworben haben, mitunter der Ritterschaft auf den Landtagen erscheinen; undnoch in andern hat man den Grundsatz angenommen, daßdas auf einem Gut haftende Recht der Lanbstandschast aufeinen jeden Besitzer üdergehe, folglich gehören auch alsdaimselbst Bürgerliche, wenn üe ein solches ritterschaftlichesGut erworben haben, mit zu der Ritterschaft.

Dies ist unstreitig das vernünftigste, denn der Edelmannerscheint nicht, oder sollte doch wenigstens nicht für seineeigne, oft so seht unbedeutende Person auf dem Landtag er-scheinen, sondern weil er Besitzer eines im Lande gelegenemGuts ist. Ist es bürgerlichen Personen erlaubt, derglei-chen Güter zu erwerben, so müssen sie auch befugt seyn, al-le darauf haftende Rechte auszuüben *).

) üsrconjuncrione loci er fultra^ii irr comwirüs xroviN"ciglidus eum äomimo pr»säiorum nobdium, I-ixL, 1769,