Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
60
Einzelbild herunterladen
 

6c> 5. B. V. d. Regirr. der bes. teutsch. Staaten übech.

gewußt haben, ergiebt sich daraus, daß sie sogar, hie undda, die übrigen Landstände verdrängt habe», und jetzt deneinzigen Landstand ausmachen, Wiedas z. D. der Fallim Kurmainzischen ist.

I!) Die im Lande befindlichen Stifter und Klöster,welche durch ihre Vorsteher, Dechante, Aebte, und Pröbste,oder durch Deputiere aus ihrem Mittel in den landschaftli,chen Versammlungen erscheine». Sind es aber Damen-stifter oder Klöster, so pflegen sie durch ihre Pröbste oderKlöster Vögte vertreten zu werden.

III) Die Landes mthurepen des Johanniter-und teutschen Ordens. Nur in Braunschweig-Wok-fenbüttelschen gehört der Landcomthur von Lucklumzu der Ritterschaft, und zwar ist er in dieser Classe dererste. Vielleicht hat man ihm den Rang vor den andernPrälaten streitig gemacht, und er hat deshalb lieber dererste unter der Ritterschaft, als der letzte unter den Prä-laten seyn wollen; vielleicht hat man aber auch geglaubtLaß er, als ein Ritter, zur Ritterschaft gezählt werdenMüsse.

IV) Zn Sachsen, Hessen, demWürtenbergischen rc,die Akademien, in deren Namen der Rector, Canzleroder ein gewählter Deputirter auf den Landtagen erscheint.

Die zwepte Classe macht die Ritterschaft aus, wor-unter der Regel nach blos der niedre Adel zu verstehenist. Dieser ist von jeher auf Landtagen erschienen, derhohe aber nicht; der hohe war Neichsstand, der nie-dere ab^r Landstand. Inzwischen findet es sich doch jetztin verschiedenen Ländern, daß auch Personen aus dem ho-hen Adel zu den Landständen gehören. Der Grund hievonist, daß entweder, wie vorzüglich im Oesterreichischen der