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2 (1797)
Entstehung
Seite
59
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r. C. Von Landstanden u. deren Verhältniß rc. 59

stand das Recht der Landstandschaft zugsstanden, wie diesim Würten bsrgischen und im Bran den bürg-Bay-er utsch en *) der Fall ist.

Zn diesem Ländern spricht die Billigkeit dafür, daßauch der Bauer Theil an der Landstandschast nimmt. Imletztem hat sich die Ritterschaft ganz von den Landstände»getrennt, und Prälaten giebt es daselbst nicht. Die Städtewürden daher den einzigen Landstand ausmachen, wennman nicht den Bauern die Landstandschaft bewilligt hätte.Zene würden die größten Lasten auf diese gewälzt haben,und dies zu verhindern, erforderte selbst das Znteresss desFürsten. Wie konnte dies aber besser geschehen, als wennden Aemtern verstauet wurde, die landschaftlichen Ver-sammlungen ebenfalls durch Dcpukirte zu beschicken. Wosich nun aber jene drey Classen der Landstände finden, dabehauptet die Prälaten - Curie ben ersten Rang.

Zu dieser Claffe gehören

l) in geistlichen Ländern die D 0 mcapitel. Daß diesesich bey ihren ehmaligen Rechten zu erhalten gewußt ha-ben, verdient gar nicht als etwas besonders erwähnt zuwerden. Denn nachdem sie dem Lande das Recht den Bi-schof zu wählen, widerrechtlich aus den Händen gerissen undsich ausschließend zugeeignet hatten, konnten sie selbst vorder Wahl Verträge errichten. Wie sehr sie ihr Wahlrechtund das Ansehen, das sie hierdurch erhielten, zu nutzen

Z S. einen im I. 1769. erstatteten Bericht von dm land-schaftlichen Rechten und der Verfassung im Fürstentbum Bay-reuth; in meinen Materialien der Geschichte, deren Rechteund Litteratur. St. III. Num 6. Auch findet sich ein Bauern-stand in Tyrol, Ostfriesland, dem Hochstiftern Basel und Kemp-ten. G. Lang Entwickel. der teutschm SteuervcrfaffungcnS. 227,