Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
58
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Z8 5- B. V. d. Regier, der des. teutsch. Staaten überh.

schaft geschlagen, wie im Würtenbergischen, so findet sichfreylich eben so wenig eine ritterschaftliche Curie im Lande,als sich in einem andern, w^rin die Klöster gänzlich secu-larisirt sind, und ihre ehmalig'e Verfassung völlig verloh-een haben, eine Curie der Prälaten findet. Der Bauern-stand hat der Regel nach nicht das Recht der Landstandschaft.Sah maw-ihn auch nicht allerwärts als leibeigen an, derselbst keinen freyen Willen hatte, so war doch dies großen-theils der Fall, theils aber hatte er durchaus kein völligesEigenthum an seinen Gütern, und theils wurde er vonseinem Gutsherrn, dessen eignes Interesse es erforderte,daß sein Dauer nicht zu stark gedrückt würde, wenigstensin so weit vertreten, daß dieser nicht einwilligte, wennman dem Bauer zu viel Steuern auflegen wollte, dennwie hätte er sonst seine Abgaben an den Gutsherrn ent- ^richten können? Bey Bauern, die zu den fürstlichen Kam-mergülern, oder Armtern gehörten, hatte zwar der Prälat ^und Nirter nicht-gleiches Interesse, indessen wachte für >diese schon der Fürst selbst, wenn man ihnen z. B. inSteuersachen mehr hätte aufbürden wollen, als den an-dern. Ueberdem ward cs bald Regel, daß die Landständrdas ganze Land repräsentirten.

Ursprünglich hat also gewiß der Bauernstand nicht mitzu den Landständen gehört, und es wird sich kein Beispiel !anführen lassen, daß Depulirte her Bauern auf den Land- stagen erschienen wären. In einigen wenigen Ländern, vor, izüglich in solchen, in welchen die Ritterschaft sich von den sLandständen getrennt hat, auch wohl keine Prälaten sind, Ioder wenigstens diese nicht mehr die alten Rechte und Ein- ^künfte der Prälaten haben, hat man jedoch in der Folgeauch den Flecken, fürstlichen Armtern, oder dem Bauern-