2 .C. Von Landftändcir ». deren Verhältniß rc. 57
Endlich pflegt auch die Landschaft ein eignes Siegelzu haben, dessen sie sich zur Beglaubigung ihrer Ausferti-gungen bedient. Hat eine Landschaft ein solches Siegelnicht von alten Zeiten hergebracht, so kann ihr dasselbevon dem Landesregenlen ertheilt werden. Es hat zwar kei-nen Zweifel, daß der Kaiser vermöge seines Rechts Wa-hren zu verleihen, dies ebenfalls thun könne, wir er dennwirklich der ostfriesischen *) Landschaft ein solches Siegelertheilt hat; allein es können daraus leicht Streitigkeitenmit der Landesyerrschast entstehen, und es ist daher immerrathlicher, bey dieser die Bewilligung nachzusuchen, alsbey dem Kaiser,
§. 199.
Die Landstände theilen sich gewöhnlich in verschiedeneClassen, oder Curien. Mehrentheils findet man derendrey,.nemlich i) der Prälaten, 2) der Ritterschaft»nd z) der Städte.
Wo eins, oder die andre dieser (fassen fehlt, läßtsich der Grund davon in der Geschichte des Landes leichtauffinden. .Hat sich etwa die Ritterschaft zur Neichsritter-
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^') 2» dem Ostfriesischen waren darüber große Streitigkei-ten zwischen der Landschaft und den Fürsten entstanden. Dic-sewollten ihr durchaus kein eigenes Siegel zugestchcu, weil, wiees in einem bey dieser Gelegenheit erstattetem Gutachten heißt;Hui stgillum Iisdct, Imperium drchec, negue !ioc ab ilio lepsrerixocest. Wie unrichtig indessen dieser Satz sey, und wie wenig,Landesherrn! Ursache haben, die Bewilligung/oder den Gebraucheines landschaftlichen Siegels zu erschwere,,, ist sehr einleuch-tend; denn es ist wohl gewiß, daß die Ertheilung oder der Ge-brauch desselben einer Landschaft nicht mehrere Rechte giebt, alssie-vorher gehabt bat, man müßte sieden» widerrechtlich sichein LolleFium illicimm gehalten ha-en.