Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
56
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Z6 Z.B. V.d. Regier, der des. teutsch. Staaten überh.

cretair, Caffier oder Rentmeister, Einnehmer u. s. w. zuhaben. Die Wahl, Annehmung und Verpflichtung selbst,hängt mehrentheils von den Landständen ab, nur muffensie die von ihnen gewählte Personen der Landesherrschaftentweder zur Bestätigung präsentiren, oder doch wenigstensdie getroffene Wahl melden- In jenem Fall muß es aller«dings dem Landesfürsten frey stehen, die Bestätigung ver-sagen zu können, im letztem Fall ist aber eine Confirma-tion gar nicht erforderlich.

Gewöhnlich wird unter den landschaftlichen Bedientender Unterschied gemacht, daß bey den geringer» Bedientenkeine Bestätigung nöthig ist, sondern nur bey den bedeu-tendem, jedoch mit Ausschluß des landschaftlichen Consu-lentcn oder Syndici. Dies ist auch um so billiger, weilder SyndicuS der eigentliche Nathgeber der Landschaft ist,der ihre Rechte und Frcyheiten gegen den Hof-vertheidigenmuß. Aller Einfluß des Fürsten auf die Besetzung dieserStelle, ist daher gefährlich, und da auch eine jede Gemein-heit das Recht hat, sich einen SyndicuS zu erwählen, wel-cher keiner landesherrlichen Bestätigung bedarf, so ist nichtabzusehen, warum das Corpus der Landstände in diesemPunct eingeschränktere Befugnisse haben soll *).

Wo nun aber die Landstände ein eignes Collegium for-rniren, haben sie auch ihre Canzleyen, worin alles cvn-pipirt und ausgefertigt wird, ingleichen ihre Archive undRegistraturen zur Aufbewahrung der Acten. Das Recht,die dazu erforderlichen Personen zu bestellen, ist ein land-schaftliches Recht, dessen Ausübung jedoch zuweilen einge-schränktist**).

Mose r a. a. K. S. 802. f.