Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
55
Einzelbild herunterladen
 

2. C. Von Landftänden u. deren Verhältnis re. AZ

werden kann *); es scheint daher, zumal, da der Kaiserin der Wahlcapitulation Art. XV. §. z. verpflichtet wird:„nicht zuzugeben, daß Landstände in dergleichen und andernSachen ohne der Landesfürsten Vorwissen Convente an,stellen und halten," daß den Landständen das Recht Pri-vatconvente zu veranstalten, nicht zugestanden werdenkönne.

Allein, wer das Recht zum Zweck hat, muß es auchzu den Mitteln haben. Sind Landstände befugt, über ih-ren Regenten, wenn dieser einen zum Wohl des Landesnöthigen Landtag nicht ausschreiben will, Klage zu führen,und kann dies füglich anders nicht geschehen, als wenn stedeshalb vorher zusammen gekommen sind, .und gemeinschaft-lich darüber mit einander berathschlagt haben, so kann ih-nen unmöglich dies Recht bestritten werden. Die Wahlca-pitulation verbietet aber auch blos die besondern Zusammen,künfte in Rücksicht auf die privative Behandlung der Land-steuern. Dies ergiebt sich aus ihrem ganzen Zusammen-hänge; keineswegs aber war es die Absicht dergleichenPrivatconvente durchaus und ohne alle Einschränkung zuverbieten. Hiemit stimmt auch die Praxis vieler Länderüberein. So können in dem Mecklenburgischen, Hollsteini-schen, Braunschweigischen, Cöllnischen und andern Länderndergleichen Convente ohne Vorwiffen und Genehmigung derLandesregenten gehalten werden.

Eben so gehört auch zu den Rechten der Landstänbe inder Regel die Befugniß, eigne landschaftliche Be-diente, als einen Syndikus, oder Consulenten, Se-

D 4

So schrieb .wirklich einst der Kaiser in dem Ost friesi-schen eine» Landtag aus.

,