§4 5. B. V. d. Reg. der bes. teutscb. Staaten überh.
des Landesherr» gekommenen Unionen der Landstände rhrrKraft und Wirkung jetzt nichtjerst bestritten werden kann*).
Zu den landschaftlichen Rechten, welche von den Häfen
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gewöhnlich bestritten werden, gehört ferner das Recht devLandstände, sich auch ohne landesherrliche Beru-fung, der gemeinschaftlichen Landesangele-ge n h e i t e n h a l b e r, versammlen z u d ü r fe n. Der-gleichen Versammlungen sind keine Landtage, indemdiese nur unter landesherrlichem Ansehen gehalten werdenkönnen, sondern Landes convente. Landstände würdenin manchen Ländern übel daran seyn, wenn ihnen diesRecht nicht zustünde, denn, da der Fürst und sein Mi»
^ nister nichts ungerner, als eine Versammlung der Neprä»sentanten des Landes sieht, weil sie wohl wissen, daß c§alsdann an gehorsamsten Anbringen aller Art nicht fehlenwird, so ist es der Hofpolitik gemäß, nur dann, wenn ,die dringendste Noch es erfordert, Landtag auszuschreiben.Und doch können öfters Fälle verkommen, wo die Land-stände große Ursach haben, 'zusammen zu kommen, unrsich mit gemeinschaftlichen Kräften diesen oder jenen schädli-chen Neuerungen widersetzen zu können.
Es ist zwar gewiß-, daß, wenn das Wohl des Lan-des eine Versammlung der Landstände erfordert, der Fürstaber keinen Landtag berufen will, dis Stände sich deshalban die Reichsgerichte wenden, und von diesen die Aus-schreibung eines Landtags dem Regenten auferlegt, ja imäußersten Fall ein Landtag von ihnen selbst ausgeschrieben
*) M o s er hält uz, s. Tr. von der Reichsstände Landen S-706. dergleichen ältere Vereine ebenfalls für gültig; hingegenglaubt er, daß es weder erlaubt noch rgthlich fe», heuti-ges Tags solche Unionen einzugehen.