2. C. Von Landständen u. deren Verhältniß re. Z Z
dergleichen Unionen von ihnen eingegangen worden, wiedie von Moser im Tractat von der Neichsstände Landenund Unterthanen S. 659. u. f. gesammelte Beispiele er-weisen.
Freylich konnten nunmehr diese Verbindungen nichtmehr ganz die Wirkungen der ältern haben, denn dasRecht der Waffen war den Landffänden im ewigen Landfrie-den genommen worden, allein sie konnten doch dahin ge-hen, daß sie im Wege Rechtens alle für einen Mannstehen wollten, wenn der Fürst die Gerechtsame und Frei-heiten eines aus ihrem Mittel kränken würde.
Daß aber auch eine nur hierauf abzweckcnde Vereini-gung von den Fürsten nicht gern gesehen ist, und gesehenwird, bedarf kaum einer Erwähnung. Hofpublicisten ha-ben daher nicht gesäumt, sie für unerlaubt zu erklären,und es scheint ihnen hiebey sehr der §. 6. des i;ten Art. *)der kaiserlichen W. C. das Wort zu reden. Allein es istdarin nur die Rede von solchen Verbindungen, welche ei-gen m ä ch t i g-e A v h ü l fe der Beschwerden zur Absicht ha-ben. Der Zusammenhang dieses ganzen Paragraphs, wel-cher schon im I. 1519. der W. C. einverleibt ist, und dirvielen noch nachgehendS, zum Theil selbst noch mit kaiser-licher Genehmigung eingegangene Verbindungen, dürftenfür die Nichtigkeit der gegebenen Erklärung bürgen. We-nigstens ist so viel gewiß, daß den ältern, zur Kenntmß
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') Daselbst heißt cs ncmlich: Alle unziemliche hässige Ver-bindnisse, Verstrickungen, Z'usammenthuungvder Unterthanen,wcß Standes oder Würden sie scyn, imglcichen die Empörungund Aufruhr und ungebührliche.Gewalt, so gegen KurfürstenFürsten und Stande etwa vorgenommen seyn, und. hinfühttzvorgcnomme» werden mochte», wollen wir anfheben.