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läßt, wobey nicht die Nichte und Freyhciten der Landstän-de und der übrigen Unterthanen aufs Spiel kommen undin Gefahr stehea, gekränkt zu werden.
Zst nun dieses der Fall, so besteht die Concurrenz derLandstände nicht biss in einem unmaßgeblichen unterlhänig-sten Gutachten, sondern in einem wirklichen und wahrenEinwilligungsrecht, so daß ohne Veystimmung der Land--stände das Gesetz keine verbindliche Kraft haben kann *).Das nemliche gilt von allen neuen im Lande zu treffendenallgemeinen Einrichtungen.
Außer den bisher bemerkten Rechten pflegen die Landstän-de noch verschiedene andre Vorrechte zu haben. Dahin ge-hört das Recht der Unione n. Schon in dem vorigen§ ist bereits bemerkt worden, daß Landstände sich hauptsäch-lich in ältern Zeiten durch Vereine, welche sie unter sich zurgemeinschaftlichen Vertheidigung ihrer Gerechtsame undFreyheiten schlossen, in vielen Ländern erhalten haben.Nach Errichtung des ewigen Landfriedens sind noch mehrere
S. überhaupt Moser von der teutschen Landftande Ge-rechtsamen bey Errichtung neuer und Abänderung alter Landes-gesetze; in dessen Nebenstundcn, ingleichcn dessen Tr. von.der Landeshoheit in Regierungssachcn S. 194. f. Th. i. u. 2.
äilst cle iure liamuin grovinc. coneuroenäi circ»lezislgror, porest. senaa 1769. 4. St r n b ens Abh. von Land-standcn 12. in dessen Nebcnstunden Th. s. Abh. 10 Bergt,damit das Bedenken über,die Frage: Wie fern in Teutschlanbder Landesherrn gesetzgebende Gewalt von ihren Landstandeireingeschränkt wird, und wer die darüber entstandene Streitig-keiten zu entscheiden hat? im dritten Thcil der Rechtst Beden-ken S. ;c>o. u. f. und Putters Rechtfälle Bd. 2. S. 1044.f. Auch wird in dem §. 20;. die Frage, worin überhaupt dieConcurrenz der Landftande bestehe, noch genauer erörtertwerden. - '
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