Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
51
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L. C. Don Landständen u. deren Verhältnis re. Z L

Recht darüber ab, wofern nicht besondre Gütliche Verträgedeshalb vorhanden wären; andre hingegen halten auch inErmangelung solcher Verträge ihre Concurrenz für noch«wendig. Und wie jene den Landständen blos eine berath-schlagende Stimme dabey zugestehen, so räumen dieseihnen eine entscheidende ein.

So viel ist wohl gewiß, daß von den ältesten Zeiten an,bis tief ins Mittelalter hinein, Gesetze anders nicht als inden öffentlichen Versammlungen des Volks, oder der Stän-de gemacht sind. Es haben sich seitdem zwar die Zeiten sehrgeändert, und es ist nicht zu läugnen, daß jetzt die gesetzge,beude Gewalt in der Landeshoheit vollkommen begriffen sey.Inzwischen folgt doch daraus nicht, daß dieses Hvheitsrechtdurchaus uneingeschränkt seyn müsse.

Man kann daher wohl als Regel annehmen, daß insolchen Ländern, in welchen noch von alten Zeiten her Land«,stände vorhanden sind und wo sie noch in einigem Ansehenstehen, auch ohne ihre Concurrenz keine Einrichtungen oderGesetze gemacht werden können, welche das Totaledes Landes betreffen. Soll also z. B. eine neueHvfgerichts-, oder Jagd-, Forst-, Meyer-Ordnung ver-faßt werden, so kann dies der Fürst nicht für sich allein thun,sondern er muß sie den Ständen des Landes zuvor mittheklen, und deren Gedanken darüber vernehmen.

Dies ist auch nicht nur, wie einige glauben, räthlichund billig, weil von Landständen zu vermuthen fest, daßsie bas Land am besten kennen, und daher am besten zu be-urtheilen im Stand seyn würden, ob nicht die, auch nochso gut gemeinte Landesherrliche Verordnung dem Lande zumSchaden, oder Nachtheil gereiche; sondern auch nöthig,indem sich nicht leicht eine allgemeine Landesvrdnung denken

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