zo 5.B. V.d. Regier, der bes.reutsch. Staaten üöerh.
auf wendet, kann der Unterthan sicher seyn, daß seineRepräsentanten selbst nicht die Gränzen des Auftrags über-schreiten, und daß das Geld wirklich zu dem Behuf ver-wandt wird, wozu es der ursprünglichen Bestimmung nachverwandt werden soll. Aeusserst zu verabscheuen ist es daher,wenn die Landschaft dem Regenten das Recht, sich die Rech-nungen vorlegen zu lassen, abkauft, wie leider hie und da ge-schehen soll. Der Unterthan ist alsdann doppelt gefährdet.
Wie aber, wenn die Landesherrschast das Recht dieSteuern selbst zu erheben und berechnen zu lassen, herge-bracht hat, können alsdann die Landstände die Einsicht undMittheilung der geführten Rechnungen rechtlich fordern?Allerdings. Soll nach der angeführten Stelle der W. C.der Landesherrschast die Vorlegung und Einsicht der geführ-ten Rechnungen nicht von der Landschaft, falls diese dieRechnungsführung hergebracht hak, entzogen werden, sokann man im umgekehrten Fall noch viel weniger der Land-schaft die Einsicht und Mittheilung der über ihr oder viel-mehr ihrer Gewaltgeber Geld geführten Rechnungenverweigern *).
Mehr bestritten, als daS Einwilligungsrccht bey derVesteurung ist die Frage: Ob und welcher Antheilden Landständen bey Abfassung neuer, oderAenderung alter allgemeiner Landesgesetze ge-bühre? Einige ^*) sprechen ihnen der Regel nach alles
*) Man s. was hierüber Putter in den Rechtsfällen Bd. rS. 612. sagt.
'z. B. MomsMr in Oilll äs 8rrnuum Imp. potellars lezis-lswri» concra ius commune. §. üc>. lg, p, 4;. und (,'scce-i in sur.xubl. pruä. Lap. 2;. s. 4.