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2 (1797)
Entstehung
Seite
49
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2. C. Don Landständen u. deren Verhältnkß re. 49

lassen, so suchte man doch bald das Uebel wieder gut zumachen. Man verwilligte nicht eher neue Summen, bevorder Landesherr nicht versprochen hatte, die Erhebung undVerwaltung der aufzubringenden Gelder der Landschaft selbstzu überlassen.

Freylich- haben kn neuern Zeiten in manchen Länderndie Regenten gesucht, den Landstanden die Erhebung aller,oder doch gewisser Steuern-wieder zu entziehen, und an sichzu bringen: wenn es aber darüber zur Klage gekommen ist,so ist das Erkenntniß gegen sie ausgefallen.

Die Kaiserliche Wahlcapitulation redet den LandständeNin diesem Punct selbst das Wort. Der Kaiser soll zwarnach Vorschrift des Art. XV. H. z. nicht zugeben, daß dieLandstände die Disposition über die Landsteüer, deren Em-pfang, Ausgabe und Nechnungsrecessirung mit Ausschlies-sung der Landesherr» privative vor und an sich ziehe».Aber, wer findet in dieser Verordnung nicht die Voraus-setzung: Essey Negelund etwasallgemeines, daßder Landesherr die Verwaltung der Landes-gelder nicht habe, sondern daß sie in denHän-den der Landstände sei)? — Wozu die Verordnung,wenn im Zweifel der Landesherr die Erhebung und Ver-waltung der Landessteuern hätte? Die Absicht ist ja offen-bar keine andre, als daß nur das landesherrliche Recht derhöchsten Oberaufsicht nicht ausgeschlossen werden soll.

Nichts ist aber auch billiger und dem Besten der Unter-rhanen selbst zuträglicher, als daß der Ländesherrschaft dasRecht der Oberaufsicht über die Verwalmng der Landescasssbleibt. Erst dann, wann dies der Fall ist, wenn demFürsten die Rechnungen vorgelegt werden müssen, undwenn dieser die gehörige Aufmerksamkeit dar-Zweiter Band. D