Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
48
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48 5 - B. V. d. Regier, der des. teutsch. Staaken überh.

von ihnen zu vermuthen iss, daß sie die Kräfte und Gesin-nungen der Unterthanen am besten kennen und die besteEinrichtung in diesem Puncr zu treffen wissen werden.

Indessen versieht cs sich doch, daß der Landesregenkhiebey keineswegs von aller Concurrenz ausgeschlossen sey;er ist nicht nur befugt, Vorschläge deshalb zu thun, die vonden Landständen beliebte Art und Weise zu bestätigen, son-dern auch sogar dieselbe zu verwerfen, wenn er sich über-zeugt hält, daß sie etwa für die ärmere Klasse der Untereterthanen zu drückend seyn sollte.

Der Regel nach haben aber die Landstände nicht bloßdas Recht die erforderlichen Stenern zu bewilligen, sondernauch das Recht die verwilligten Abgaben selbst durch eignedazu bestellte landschaftliche Bediente erheben und berechnenzu lassen. Sie haben daher eine eigne Landschaftliche odervielmehr Landes Casse, welche von der Fürstlichen Kam-mercasse sehr wohl zu unterscheiden ist. Diese Landescassensagt Moser im Traktat von der Landeshoheit in Steuer-sachen S. 648. haben mehrentheils mit den freywilligenLandsteuern einerley Ursprung, oder sind doch nicht langenach ihnen entstanden. Ueberließ man dem Fürsten dieEinnahme und Ausgabe der vom Lande bewilligten Steuern,so war man nicht sicher, daß sie wirklich zu dem Zweck ver-wandt wurden, zu dem sie waren bewilligt worden. DieGelder, gingen doch sonst hinaus , die Schulden bliebenunbezahlt, und man forderte zu Tilgung eben dieser Schul,den in einiger Zeit wieder neue Summen. Alles das warnicht zu befürchten, wenn die Landstände die bewilligtenGelder selbst einnahmen und ausgäben.

War man also ja hie und da anfangs so unvorsichtiggewesen , die Einnahme und Ausgabe dem Fürsten zu über-lassen,