Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
47
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L. C. Von Landständeir u. deren Verhältmß rc. 4?

rer Sachen und vorfallendcn Nothdurften halben, sich mitihren Unterthanen von wegen gebührender Anlag zu ver-gleichen und zu belegen unbenommen seyn. Das hiergebrauch« Wort vergleichen ist, wie Moser ^bemerkt,vom größten Nachdruck und begreift die Regel, daß wannNeichsstände vorfallender Nothburft halber ihre Untertha-nen mit Steuern belegen wollen, ein Vergleich deshalbzwischen ihnen vorhergehen müsse. Dies schließt also alleeigenmächtige und einseitige Landesherrliche Belegung schlcch,terdings aus und macht die Einwilligung der Unterthanendurchaus nolhwendig.

Ist es nun aber schon in Ländern, in welchen sich keineLandstände finden, Rechtens, daß den Unterthanen ohne ih,ren guten Willen keine neue Steuern aufgebürdet werdenkönnen; wie vielmehr muß denn dies nicht in solchen Län-dern eintreten, die mit Land ständen versehen sind? Hiertritt aber auch noch eine besondre Betrachtung hinzu. Znsolchen Ländern ist nemlich die Einwilligung der Landständenicht blos bey den Fragen: ob und wie viel an Steuernvom Landesherrn erhoben werden soll? sondern auch bei-der Frage: wie und auf welche, für die Unterthanen amwenigsten drückende, Art und Weise die Erhebung derSteuern geschehen; ob durch eine Kopfsteuer, Accise, Stem-pelpapier oder was sonst für sine Art das bewilligte Geldaufgebracht werden soll? erforderlich. Es ist dies zwar inkeinem Reichsgesetz ausdrücklich und namentlich bestimmt,aber es liegt lheils in dem so viele Kraft habenden Wortvergleichen, theils in der Natur der Sache selbst. Einnur etwas billig denkender Regent wird auch seinen Stän-den diese Befugniß um so weniger streitig machen, je mehr

*) im Tr» von der Landeshoheit in SteMsach?» G, 17»