Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
12
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l 2 5. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten überh.

der Edelmann seine Bauern beherrscht. Denn die landes,herrlichen Rechte sind und bleiben immer die nemlichen undsind wohl von den Patrimonialrechten zu unterscheiden,wenn sie gleich in einer Person vereinigt sind. Auch diePa-trimonialreAe sind bestimmt, der Bauer weiß, was er sei-nem Gutsherrn, der zugleich sein Landesherr ist, zu entrich-ten und welche Dienste er ihm zu leisten hat. Verlangt derGutsherr noch mehrere Abgaben, oder Frohndienste, sokönnen sie ihm verweigert und deshalb Klage erhoben wer-den, verlangt er sie aber als Landesherr, so kommt es dar-auf an, ob er dieselben als Landesherr zu fordern berechrigtsey? Mehrere landesherrliche Rechte hat er nicht, und will-kührlicher darf er sein Land nicht regieren, als ein jeder an-drer Landesherr, der keine Landständs hat. Die Einschrän-kungen und Gränzen, welche sowohl nach Grundsätzen des all-gemeinen Staaksrechts, als nach dem besonder» teutschenStaarsrecht einer jeden höchsten Gewalt in Teutschland eigensind, sind auch der höchsten Gewalt in solchen Ländern eigen*).

Der ehmaiige Neichskammergerichts - Assessor von Lu-dolf sagt von dergleichen Ländern, daß sie «o-io maZir ^>e-»-r/r regiert würden. Allerdings maßen sich dis kleinen gro-ßen Herrn zuweilen dergleichen an, und murhen ihren Uu-terthanen etwas an, wozu sie von Gort und Rechtswegeneigentlich nicht befugt sind. Diese lassen es sich aus Unwis-senheit oder weil sie die Proceßkosten **) scheuen, gefallenund dann wird ein Recht daraus. Dann entstehen aber auchsolche Folgen, wie wir sie in unfern Tagen erlebt haben.

") Man s. was in dem ersten Band §. 119. hierüber gesagt ist.

**) Denn wenn sie diese nicht scheuen, so finden sie auch,wenn ihre Beschwerden wirklich gerecht und billig sind,