Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
11
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r. C. V- d. Territ. u. deren innern Verfassung. 11

als eine Dienstbarkeit zusteht. Also auch der Fürst nurdann, wenn sich der Wald in seinem Privareigenrhum be-findet.

Man muß also in einem jeden Lande einen Unterschiedmachen zwischen Patrimonialrechten und Gütern desLandesherrn, und zwischen Territorial- oder Hoheits-rechten desselben. Unter jenen begreift man diejenigen,welche ihm, wie jedem Privat-Eigenthümer zustehen, undwovon er also den Ertrag ziehen würde, wenn er auch nichtLandescegent wäre. Unter diesen hingegen solche Rechte,die ihm als Regenten zustehen, und deren kein Privatmann,scy er auch noch so reich, entweder überall nicht fähig ist,oder die er wenigstens nicht anders als mit landesherrlicherGenehmigung ausüben kann.

Rur in ganz kleinen Ländern, die blos aus einigen Dör-fern bestehen, scheint dieser Unterschied nicht anwendbar zuseyn, indem diese als Patrimonialgüter zu betrachten sind»Man glaubt daher auch, daß in diesen der Landesherr meh-rere Rechte habe, als sonst der höchsten Gewalt nach denGrundsätzen des allgemeinen Staalsrechts gebühren.>Versteht man dieses dergestalt, daß sich in solchen Landerndie Patrimonialrechte über das ganze Gebier erstrecken,rmd daß die Hoheitsrechte mit den Patrimonialrechken ineiner Person vereinigt sind, so ist dabei) nichts zu erinnern,wenn es anders keine völlig freye Eigenthümer in dem Lan-de giebt; wohl aber, wenn man glaubt, daß in derglei-chen Länderchen der Landesherr als Landesherr mehrereRechte habe, als ein andrer, dessen Patrimonialrechte sichnicht über das ganze Land erstrecken und daß dergleichenLänder auf eine wMührlichs Art beherrscht cherden könn-ten , etwa so, wie zur Schande der Menschheit in Pohlen