Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
10
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ro z. V. V. d. Regier, der des. teulsch. Staaten überh.

rungen und Städte sich befanden. Es sind aber auch dirLänder entweder einfache, oder zusammengesetzte,je nachdem sie aus mehrern ursprünglich verschiedenen Län-dern kn ein Land erwachsen sind, oder nicht. Teutschlandwar voll von einzelnen Graf- und Herrschaften; starben dirBesitzer derselben aus, so kamen sie an andre fürstliche odergräfliche Familien und wurden mit dem Lande, das diesebereits besahen, vereinigt *), oder auch wohl demselben ein,verleibt, so daß selbst der Name des Landes als Land ver-schwand. Selbst fürstliche Häuser sind erloschen, und derenLänder mit andern Ländern verbunden, auch wurden inneuern Zeiten mehrere geistliche Lander secularisirt. Auswie vielen einzelnen Ländern besteht z. B. nicht der Bran-benburgische Staat? Ferner, aus wie vielen einzelnen Graf,und Herrschaften sind nicht die kurpfälzischen und herzoglichwürtembergischen Länder zusammengesetzt?

S- 190.

Aus dem bisherigen ergiebt sich, daß der Regent einesLandes keineswegs Herr und Eigenthümer des ganzen Lan-des scy, indem die Destandtheile desselben sich nur zum Theilin seinem Eigenthum befinden. Seine Hoheit erstreckt sichzwar über das Ganze und alle Theile desselben, seine Forsi-und Jagdordnungen müssen in dem ganzen Lande, nichtLlos von seinen Forst-und Jagdbedienken, sondern auchvon den Förstern und Jägern der Edelleute, Klöster undStädte befolgt werden. Allein nicht in allen Wäldern kannder Fürst Holz fallen oder jagen lassen. Dies kann nur devEigenthümer des Waldes, oder derjenige, dem dies Recht

Von den verschiedenen Arten dieser Vereinigung s. f. 76.