i. C. V.d.Territ. und deren innern Verfassung. 9
desherrlichen Gütern. Dies letztere ist gewöhnlich und mAnsehung der vorzüglichsten derselben der Fall.
§. i8s>
Nicht alle Länder begreifen indessen alle bisher bemerkteDestandtheile. Es giebt Graf-und Herrschaften, welchenur aus dem herrschaftlichen Residcnzschloß, und einigenDörfern bestehen, in welchen sich nicht einmal ein Kloster,oder ein Rittergut, geschweige denn eine Stadt befindet.Kaum verdienen dergleichen Herrschaften, wohin auch vieleNeichsprälaturcn gehören, den Namen eines Landes; großeGüte r *) sind es eigentlich, aber keine Länder. Da in-dessen ihre Besitzer das Recht der Neichsstandschast haben,und nicht blos gutsherrliche, sondern auch Hoheitsrechte aus-üben können, und da ihre Besitzungen nicht sowohl Th^leandrer Länder, als vielmehr selbstständig sind, so müssensie auch zu den besondern Staaten, woraus Teutschland be-steht» gezählt werden, und gehören also mit in die Classeder Territorien.
Inzwischen kann man die Länder eintheilen in kleine-re, und in grössere.. Unter jeiren sind daher solche Ge-biete zu verstehen, wie die vorhin beschriebenen sind, gesetztauch, daß in neuern Zeiten ein oder das andre Dorf in ei-ne Stadt wäre verwandelt worden. Unter den größernhingegen begreift man solche, iw denen schon vor entstande-ner Landeshoheit sowohl Rittergüter, als geistliche Stift
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In manchen Gegenden von Teutschland giebt es adlichoGüter, die ungleich bedeutender sind, als manche Reichsgraf-schasc, oder Reichspralatur, ja wohl gar als manches fürstli-ches Land.