Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
8
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Z. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten, übrrh»

Svrbehakten hätte. Sie haben ferner das Recht Handlung,Gewerbe und Handthierung aller Art zu treiben, vorzüglichBier zu brauen, sich in Zünfte zu theilen und Jahr - oderWochenmärkte zu halten. Sie sind zur Jagd in der Stadt-mark und der Stadlwaldung, so wie zur Fischerey in dender Stadt vorbeyflirßenden Bächen und Flüssen oder den zuderselben gehörigen Seen und Teichen berechtigt, ja es be-sitzen sogar manche Städte als Gutsherrschaften ganze Dör-fer , wovon die Einkünfte zu der gemeinen Stadtcaffe flie-ßen. Ausser dem Recht zur bürgerlichen Nahrung ist undbleibt aber das charakteristische der Staate, das Recht, sich,eine eigne Obrigkeit aus ihrem Mittel wählen zu dürfen.Ein Ort, der diese Rechte nicht in seinem ganzen Um-fang hat, verdient nicht den Namen einer Stadt, lwenner gleich mehrere einzelne Rechte, welche gewöhnlich denStädten zustehen, haben sollte. Er ist alsdenn ein Mit-telding zwischen Dorf und Stadt und erhält den RammFlecken oder Marktflecken.

§. 188 -

Ausser den bisher angegebenen Vestandtheiken der Ter-ritorien, als Rittergütern, Dörfern, Klöster und anderngeistlichen Stiftungen, Städten und Flecken, bestehen sienoch aus verschiedenen einzelnen, zugehörigen Thei-len, welche theils bewohnt sind, als eilizeknen Meyerhöfen,Vorwerken, Wirthshäüsecn, Mühlen, Fabriken u. s. w.,theils unbewohnt, als Wälder, Förste, wüste Plätze,Bergwerke, Steinbrüche, Salzwerke, Landstraßen, Bä-che, Flüsse, Seen rc. Siegchören entweder zu Rittergü-tern,.geistlichen Stiftungen und Städten, oder zu den lau-