i. C. V. d. Tcrrit. u. deren innern Verfassung- H
solche O' te, woselbst eine Domkirche war, wo sich der Fürstdes Landes gewöhnlich aufhielt, wo Reichs-oder Landcsvsr-sammlungen zuweilen gehalten wurden, die zur Handlunggut gelegen waren u. s. w. in Städte verwandelt. DevZsufeuthalt in Städten gewährte, zumal in Zeiten, woFaustrecht galt, manche Vortheile. Kein Wunder also,daß ihre Zahl sich immer mehrte, und immer mehrere offeneOrte in Städte verwandelt wurden und Stadtrechl erhiel-ten. Diejenigen, welche von den Kaisern selbst auf demNeichsboden angelegt waren, wurden Reichsstädte; hatteaber der Ort vorher zu dem Bezirk eines Fürsten oder Gra-fen gehört, so gehörte er ferner dazu und ward also eineLandstadt *).
Städte unterscheiden sich nun aber von Dörfern nichtblos physisch dadurch, daß die Häuser neben einander ge-bauet, in Straßen abgethcilt und mit Mauern und Tho-ren umschlossen sind- oder daß sich Mehrere Kirchen, öftersauch Klöster, Hospitäler und andre dergleichen Stiftungendarin finden, sondern auch und vorzüglich moralisch da-durch, daß die Einwohner freye Leute sind, daß sie eineneignen aus ihrem Mittel erwählten Stadtmagistrat und einvölliges Recht zur bürgerlichen Nahrung haben. Die Be,wohner der Städte sind also nicht leibeigen, ja nicht einmaldienstbar, es müßte denn seyn, daß etwa in neuern Zeitenein Dorf in eine Stadt wäre verwandelt worden, der Lan-desherr aber sich ausdrücklich die vorher geleisteten Dienste
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Verschiedene Lanstädte sind jedoch durch den Fall Hein-'ri chs des Löwen, und des H o h cnsta u fischen Hauses in.Reichsstädte verwandelt worden.