<5 A. V. V. d. Regier, der bef. deutsch. Staaten überh.
ihrer Güter, indem diese nach wie vor der Gerichtsbarkeitder Gaugrafen unterworfen blieben; aber bald wußtensie derselben ihre Besitzungen zu entziehen, die daher nun-mehr aufhörten Thcile andrer Gebiete zu seyn und dagegenselbstständige Territorien wurden. Nur in Ansehung der inden ursprünglich wendischen.Ländern gestifteten BiSthümernsitt dies eine Ausnahme, denn diese blieben nach wie vorTheile des Landes, worin sie gelegen waren.
Stifteten Kaiser und Könige Erzbischümcr und Bis-lhümer, so erbauten Herzoge, Landgrafen, Grafen undDynasten, ja selbst wohl freye Gutsbesitzer Klöster, odererrichteten andere geistliche oder fromme Stiftungen, die sisMit Gütern beschenkten. Manches Rittergut ward in einKloster oder Stift verwandelt, oder demselben zu Lehenaufgetragen, oderauch dazu geschlagen, Hatte indessen dasauf diese Art in ein Kloster verwandelte oder dazu geschla-gene Gur vorher zu einem Gau, Herzogthum, Mark - oderLandgrasschaft gehört, war es bisher ein Theil des Gauespder Herzogkhums gewesen, so blieb es auch nachher einBestandtheil desselben.
§. 187 -
Zu den vorzüglichem Bestandtheilen der Länder gehö-ren ferner die Städte. In älter« Zeiten gab es nur anden Grenzen von Teutschland nach Gallien hinzu Städte,die den Römern ihren Ursprung verdankten, In dem In-nern von Teutschland entstanden sie erst seit dem zehntenund eiisten Jahrhundert. Einige mögen wohl von denKaisern selbst erbauet worden seyn, di? mehrsten habenaber unstreitig ihr Daseyn irgend einem günstigen oder br-spudern Umstand zu verdanken, Go wurden besonders