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2 (1797)
Entstehung
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i. C. V. d. Territ. u. deren inner» Verfassung. 5

gm, welchen sie wohl wollten und welche sich besonders ansie anschlossen. Andre nöthigten sie, ihre eigenthümlichenGüter ihnen zu Lehm auszutragen, und noch andre mußtensich wohl noch härtere Bedingungen gefallen lassen. Inder Folge zogen sie dis Lehen ein, wenn die Besitzer aus-starben, oder einen Lehnsfehler begiengen, und so kommtes denn, daß manche Grafschaft jetzt blos aus dem gräfli-chen Schloß und einer Anzahl Dörfer besteht, deren Ein-wohner zu Abgaben und Diensten verpflichtet sind. Dochnicht alle Grafen fanden,es ihrer Conveuien; gemäß, diefreyen Gutsbesitzer ihres Gaues zu unterdrück n, oder esschlugen auch wohl die Versuche, die sie deshalb machten,fehl. Im Gegentheil wußte zuweilen ein freyer Gutsbe-sitzer seine Besitzungen zu vermehren, und sich selbst in dirKlasse der Dynasten herauf zu schwingen. Seine Besitzun-gen machten alsdann eine Dynastie , oder Her^Ichaft aus,die aus einer mehrern oder mindern Anzahl Dörfer mitihren Zubehörungen bestand.

§. iZ6.

Einen ferneren Destandtheil der Länder machen die Klö-ster und andere geistliche Stiftungen aus. Die Einfüh-rung der christlichen Religion in Teukschland gab Veranlas-sung zu ihrer Entstehung. Erzbisthümer, Bisthümer, undgroße Prälaturen pflegten von den Kaisern und Königen ge-stiftet, und von ihnen gleich anfangs mit ansehnlichen,lern dokirt zu werden. Die geistlichen Herrn wußten dieFrcygebigkeit und Frömmigkeit der Kaiser und ihrer Zeitge-nossen, so wie manche andre günstige Umstände treflich zunutzen, um die ursprünglichen Güter ihrer Kirchen zu ver-mehren. Anfangs hatten sie indessen nur die Nutznießung

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