4 5. V. V. d. Regier, der des. teutsch. Staaten übcrh.
So gab es also zweyerley Arten von Dörfern, indem ineinigen, wie wir heutiges Tages sagen würden, Nittersitzewaren, in andern nicht. Nachdem aber die christliche Reli-gion in Teutschland allgemein eingeführt wurde, entstand nochein Unterschied zwischen ihnen. Einige waren wohlhabendund groß genug, sich eine Kirche zu erbauen und eineneignen Geistlichen zu halten, andre hingegen waren dazuzu arm, oder zu klein. Sie waren schon zufrieden, daßin ihrer Nachbarschaft eine Kirche und ein Geistlicher exi-stirte, und begnügten sich hier ihren Gottesdienst abzuwar-tcn. Es waren also die Dörfer entweder Pfarrdörfer odernicht.
§. ! 85 -
Mehrere Dörfer machten einen Gau aus, denen vomKönig ein Beamter, unter dem Namen Graf vorgesetztwurde. Diese Stelle ward gewöhnlich einem der ansehnli»chern freyern Gutsbesitzer in dem nervlichen oder benachbar»ten Distrikt zu Theil, der denn für seine Dienste, statt desSoldes, Güter zur Nutznießung erhielt und also ausser sei-nen eigenthümlichen Besitzungen, noch Lehngüter hatte.Durch die politische Emtheilung Teutschlands in Gaue wardder ursprüngliche Zustand der Fceyen eigentlich nicht verän-dert. Der freye Gutsbesitzer verlohr seine Freiheit dadurchnicht, daß sein Nachbar als Gras, oder königlicher Beam-ter dem Gau vorgesetzr wurde, er blieb vielmehr was erwar. Hatte er vorher selbst seine Leibeigne gehabt, so be-hielt er diese auch ferner. Allein den Grafen mußte es baldleicht werden, die freyen Gutsbesitzer entweder an sich zuziehen, oder sie zu unterdrücken. Sie halten Gelegenheitgenug ihre Besitzungen zu erweitern. Diese verwandeltensie zum Theii in Lehngüter und vrrrheilten sie unter diejrni«