Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
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527
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Z. C. Von dem Reichstage.

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mer ist, als man, um den wahren Inhalt derselben zuwissen, das Neichsgutachten mit dem kaiserlichen Natifica-tionüdecret vergleichen muß *). Man hat zwar verschie-dentlich darauf gedacht, einen Jnterims-Reichsab-schieh zu verfassen, allein es ist daraus noch nichts ge-worden.

Wenn nun aber ein Reichsabschied gemacht werden soll,so ist dies ein Geschäft, welches sich am besten für denReichskanzler schickt. Kur-Mainz führt also dabeydieFeder und macht den Entwurf. Er wird zwar im Namendes Kaisers abgesaßt, jedoch geschieht darin der Bcywir,kung der Neichsstände Erwähnung und am Ende werdendie Namen aller anwesend gewesener Stände oder derenGesandten beygefügr. Der Entwurf wird sodann von derkaiserlichen Commission und einer aus allen drey Neichs-Collcgien mit Beobachtung der Religionsgleichheit zu ernen-nenden NeichSständischen Deputation revidirt. Zst dies ge-schehen und findet sich hiebet) weiter kein Anstand, so wirddas Concept in der Mainzischen Kanzler) mund rt, undzwar auf Pergament geschrieben. Das Original wird vondem Kaiser und dem Kurfürsten von Mainz, oder demNeichsvicekanzler eigenhändig unterschrieben und mit denSiegeln des Kaisers und der vorhin erwähnten Rei'chsstän-dischen Deputation versehen. Hierauf wird derselbe in ei-ner vollen und feyerlichen Versammlung des Kaisers undReichs, in welcher der Kaiser, oder dessen Stellvertreterauf den Thron sitzt und ein jeder Neichsstand den für ihn

*) Denn es wäre -ja möglich, daß der Kaiser etwas geän-dert oder hinzu gefügt hatte. Ucberdem ist auch nicht, immerder Inhalt des Reichsgutachtens in dem Ratificationsdeerct wie»dcrhohlt.