Z96 Z-B. Vsn der Regier, des teutfch. Reichs üb.rh.
„7lußsrhalb Landes kommen Sachen vor entweder mitanswärligen außer den Gränzen des teutschen Reichs, alsmit jeden einzelnen Europäischen Staaten, Bündnisse, Ge-sandtschaften, Ceremoniel betreffend, oder es sind Sachen,die sich nicht über die Gränzen des teutschen Reichs er-strecken, die wiederum entweder die innere Verbindung desganzen Reichs, oder ein besonders Verhaltmß gegen andereMitglieder des Reichs betreffen.
Neichssachen lassen sich füglich wieder in geistliche undweltliche abtheilen: diese nach den besondern Rubriken vonReichstage, von Reichsgerichten, von Reichsdeputationen,von Kurfürsten - Fürsten - Grafen - Prälaten - Städte- undRitterschaftssachen, vom Zoll- undMünzwcsen, von Reichs-Kriegssachsn u. s. w , von NeichSgesctzrn, von Kaissnvah-len, von Römischen Königen, von Reichs-Vicarien u. s. f.;jene von Concilien, Concordaten, Neformationssachen, Col,lvquien, Religions-Frieden, Neligions - Beschwerden u.d.g,
Sachen, die einen Reichsstand im besondern Verhält-nisse gegen andere Mitglieder des Reichs betreffen, gehenentweder ein oder ander ganzes Collegium oder Corpus an,als z. B. einen Kreis, das Kurfücstl. oder ein ander Neichs-ständischcs Collegium, oder die unmittelbare Neichsritter-schaft u. d. g. oder andere einzelne Mitglieder vom kaiserl.Hofe an bis aufKurfürsten-, Fürsten-, Grafen-, Prälaten-,Städte-, adliche und andere Familien oder Personen; mitderen jeden in einem solchen Archive gewechselten SchreibenTractate-Verträge oder Proccffe u. d. g. über nachbarlicheVorfallenheiten, als Gränzen u. d. g. oder über Erbfolgs-sachen, als Erbverbrüderungen, Anwartschaft u. d. g. oderüber einzelnen H mdel, als Kauf- Tausch - Contratte u. s. w.Vorkommen können.