Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
293
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Z. C. Von dem kurfürstl. Lotlegio.

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!' gen den Gesandten der auswärtigen Republiken und auchden Fürsten in Person Vorgehen.

Um diese Stelle der Wahlcapitulation recht zu verstehen,muß man wissen, daß die Kurfürsten sowohl mit den Re-< publiken Venedig und den vereinten Niederlanden, als demGroßherzog von Toscana und in älksrn Zeiten auch mit denHerzogen von Burgund Rangstceitigkeiten hatten. Vene-dig und die Niederlande behaupteten, daß eine unabhäm, gige Republik,' einem König gleich zu achten ssy, denneben die Unabhängigkeit, aber nicht die Krone sey es, wel-che den Königen den Rang gäbe. Ihre Gesandte müßtendaher auch vor den Gesandten der Kurfürsten, denen diepersönliche Unabhängigkeit fehle, den Rang haben. Eineähnliche Sprache führten die Häuser Medices in Florenz,Lothringen und Burgund, nur trat bei diesen der Unter-schied ein, daß sie eigentlich und von Nechtswegen nichtunabhängig waren, wenigstens cs nicht seyn sollten.

Ganz Unrecht hatte» die Venstianer nicht, K. Ferdi-nand II., der Ursache hatte, sie zu begünstigen, erthcilteihnen daher durch ein eignes Decret den Rang vor den kur-fürstlichen Gesandten. Dies brachte die Kurhöfe aber der-gestalt auf, daß sie ihren Gesandten in der Wahlcapitula-tion von iü;z. dem Rang vor den Gesandten der Republi-ken ausbedungen, ja daß sie sogar die bereits ercheilten De-krete für abgestellt und kraftlos erklärten. Am kaiserlichenHofe und in Teutschland überhaupt wird daher den Kur-fürsten der Rang vor den Republiken zugestanden. Auchan den mehrsten auswärtigen Höfen haben sie sich denselbenzu verschaffen gewußt, wenigstens zu dessen Behauptungsich im 1.1671. unter einander verbunden.