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Deutsche Rechtssprichwörter
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35) Kammerlehen ist nicht recht Lehen.

36) Lehen kann nicht Satzung sein.

37) Lehen muß lauter Lehen sein.

38) Satzung kann nicht Lehen sein.

39) Satzring kann Niemand leihen.

40) Das Lehen ist der Ritter Sold.

41) Der Lehenmann muß sein Lehen verdienen.

42) Was mir Einer gewähren muß, darf er mir nicht entwehren.

43) Was ein Herr leiht, darf er nicht brechen.

44) Der Herr soll sich mit den: Lehen nicht bereichern.

45) Es ist nicht recht, daß man Jemand niedere mit seinem Gute.

46) Gemein Lehen kann man an des Kaisers Hand reichen.

47) Kein Herr kann seinem Manne den Herrn niedern.

48) Der Herr kann seinen Mann nicht niedern.

49) Gewalt, die man nicht hat, kann man nicht verleihen.

50) Königsbann kann Niemand leihen, als der König selber.

51) Alles weltliche Gericht muß man vom König empfangen.

52) Bann leiht man ohne Mannschaft.

53) Wer den Bann einmal empfängt, braucht ihn ferner nicht mehr zuempfangen.

54) Gericht nieder! sich nicht an die vierte Hand.

Schwiib. Lehnr. 102 8 1:Irammsrlebsn ist »it reobt leben". *°) SchwLehnr. 72, 1:leben max nitt saominA xesein". ") Schwab. Lehnr. 93:lebensoi lntsr leben sin". ^ Frbg. 700, 111:saznng mach nicht lehen sein".

^1 Spangb. 227, 402:sattivAS na maeb neinan lisn" '») Gl. ;. Sachs. Lehnr. 2äas leben ist äer ritters snlt". Spangb. 110. Holl. Sachs. 3i, 24. ") Rcchtssp.20:Bund sol der Lehenman sein Lehen verdienen". '-) Simr. 3565. ") Kling 37a, 2:was ein Herr leihet, das soll er nicht brechen". ") Lebrasssrt Iloaläst. 392:äen llesr ^ul sieb inet eint Isen niet rieben". 398. v. Kamph II 473. 1. Lünig

II 1048. "0 Sachs. Lehnr. 25 § 1:eint n' is niobt reobt äat mangsmanäe ns-

clere mit sims gnäs". >°) Kl. KE. III 24 (214):äan Ksmsin leben ein? mag

man reieben an äeu keisers bant". '^) Angsb. Frbg.:Ez emnag auch chein Herresinem man sincn Herrn genidern. ^°) Holl. Sachs. 111, 96:Nie bvrr en maol,»ist verneäern sinsn man" 117, 97. ") Kais. Frbg. 573, 114:des Gewalts Er

nicht hat, danon mag Er Im nicht gelcihcn". Schwab. W. 96. °°) Sachs. III 64 § 5XoninKes ban ns mnt nieman lisn wen äis leoning selve". °') Rnpr. (Maurer)I 73:iLIIs weltliebs xeriebt muss man von äsm lealser emxbabsnn". ^) Sachs.

III 64 § S:Lan list man ans mansoax". Schwab (Berger) 85:rvsr äen

xan ainstsn emxbäebt äsr beäarw annäerrvaiä nibt smxbaben" Sachs. I 59tz 1. ") Görlitz, Lehenr. 27:len an äsms xsriekte äan ns niäirt sieb niebt anäis vieräin banä".