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Gewinn lebt man und vom Betrug kleidet man sich, sondern nur in demSinne, daß unehlich Geborne nicht zur Zunft kommen, „damit dem Lasterder Hurerei desto weniger Raum und engerer Zaum gegeben werde". Diestraf allerdings auch den schuldigen Erzeuger, sofern er nicht schon in derZunft saß, allein die folgende Zeit half gerade den „Schürzcnmeistern" aufdem mühelosesten Wege zur Zunft, indem sie diesen Preis .auf Ehlichnng derMeisterswittwen und Töchter setzte.
Nicht ohne Widerspruch der Staatsgewalt und insbesondere der Reichs-gesetze willkührten sich die Zünfte verschiedene, theilweise abenteuerliche Grund-sätze, zu deren Aufrechterhaltung besondere Rügegerichte mit Geldbußen zuGunsten der gemeinen Lade bestanden. Verschiedene Bruderschaften und Gil-den sind von einander unabhängig (146); keiner steht ein Oberaufsichtsrechtzu, also kann keine die andere zur Verantwortung ziehen und strafen.
Jede Genossenschaft erfreut sich innerhalb der durch das Gemeinwohlbedingten Schranken freier Selbstbestimmung; die staatliche Aufsichtsbehördekann zum Nutzen oder Nachthcile Einzelner an den gewillkührten SatzungenNichts ändern; man kann in Sachen der Gilde Niemand zu höherer Geld-buße anhalten, als solche die Gildebriefe bestimmen.
In allen Verhältnissen der Zunft entscheidet das Zengniß ihrer Mit-glieder, denn Jedem ist zu glauben in seiner Kunst") und selbst die Behör-den sprechen nach unbestrittenem oder doch erwiesenem Handwerksbrauch.
Handwerksstrcitigkeiten, wie etwa über den Kreis der Befugnisse jedesGewerbes haben einen eigenen Gerichtsstand vor dem Stadtrathe (151),der in sich wieder Gewerbsmeister als Beisitzer enthält, damit schließlich keineKrähe der andern ein Auge aushacke.
Rathlente dürfen zwar nur ihre eigenen Angehörigen vertreten undhaben dann nicht mitzustimmen, wenn Verhältnisse ihrer Verwandten zurSprache kommen, aber die Verwandtschaft ist eine sehr verbreitete undSchenkt der Bürgermeister Wein,
Der Fleischer sitzt im Rathe fein,
Der Bäcker bäckt und prüft das Brod,
So leidet Alles große Noth?)
Wer einmal in der Zunft sitzt, darf für sich und die Seinen nichtbangen; für jeden Fremden ist der Zugang luftdicht verschlossen, aber Mei-sterssohn bringt das Recht mit sich, so daß er nicht nur von den Gebühren,sondern manchmal sogar von Meisterstück und Fähigkeitsproben befreit ist.°)(155)
g) Braun 2094. b) Lauterbeck Regentenbnch IV 5 S. 192. o) Lsisr ätzmugistrutu oxlAolsrio Z 12.