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Deutsche Rechtssprichwörter
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der Bucheid") ist häufiger und empfehleuswerther als die Ergänzung durchZeugen. (549)

Die ältesten Urkunden Huben ihre Beweiskraft davon, daß sie vor offe-nem Gerichte und versammelter Gemeinde entstanden und überdies meist dieBriefform enthielten; getreuer Leute Brief und Siegel beweisen ewig vordem Reiche") und heute noch machen die Urkunden einer vom Staate alsöffentliche Behörde gesetzten oder anerkannten Person oder Gemeinheitdie sogenannten gesiegelten Briefe") volle Gewißheit sogar mit Ausschlußdes Gegenbeweises. (552, 553)

Es kann zwar bei jeder, auch bei einer anscheinend öffentlichen Ur-kunde Uncchtheit oder Fälschung erwiesen und damit deren Beweiskraft auf-gehoben werden, dann war aber nie eine öffentliche Urkunde gegeben; fallsferner eine echte öffentliche Urkunde eine Vcrtragsverbriefung bildet', magseitens der Eingehenden immerhin Mange! der Willensbestimmung, als Jrr-thum, Trug und dergleichen erwiesen werden, darum hört aber nicht die" Be-weiskraft der Urkunde, sondern nur die Wirksamkeit des bekundeten Rechts-geschäftes auf; nur eine jüngere, gleich starke Urkunde kann die Beweiskraftder vorgehenden brechen, man tödtet die erste Handfeste mit der folgenden.(554)

Früher konnten auch öffentliche Handfesten einem Gegenbeweise unter-liegen: wer ihren Inhalt verwarf, mußte wie gegen ein unrichtiges UrtheilGottesentscheidung anrufen. Also durchstieß er die Schrift mit dem Degenund schwur selbsiebenter seiner Genossen, daß sie Meinwcrk melde; siebenMänner Eid wirkte, wie eine Urkunde und zwar nothwendig, wie eine jün-gere, also stärkere. (555, 556)

Später heischte schon der Unechtsbeweis manchenorts sieben Zeugen;ein Theil der Rechtsbücher und Nechtslehrer wollte auch in der Folge nebendem Unechtsbeweise einen ans den Inhalt gehenden Gegenbeweis zulassen,weil man sieben Zeugen besser glauben müsse als gesiegelten Briefen. (556)

Also könne man mit genügendem Beweise des Kaisers Zeugniß Wider-reden. Eine neue und richtigere Anschauung läßt den Gegenbeweis beiöffentlichen Urkunden nur dann zu, wenn nicht so sehr Unrichtigkeit alsUnvollständigkeit der Aufzeichnung oder ein Formfehler erwiesen werden soll.

s) so heißt ehedem auch der Eid auf das Evangelium, d) Kl. KE. II 27 (61).et Sacks. II 43 8 3.