man kann den Todten nur mit bewährten versiegelten Briefen mit Raths-leuten oder Geschwornen aber sonst ans keinerlei Art überweisen.°) Esschien nämlich unedel, Jemand im Grabe ausznrufen, den man im Lebennie ansprach, und man wollte dies durch die Beweiserschwerung hindern undmöglichen Mißbrauch abschneideu. (V 269, 270 (221))
Die Erfahrung lehrt, daß die Zeugen unsichere und vergängliche Be-weismittel find, namentlich wenn der zu bekundende Vorgang entlegnen Zei-ten angehört, das Gedächtniß der Leute reicht nicht aus, wohl aber das derUrkunden; auch nimmt der Tod die Zeugen in vorher nicht zu bestimmenderWeise weg und die Betheiligten können sich nur helfen, indem sie das flüch-tige Wort in bleibende, der Menschen Geschlechter überdauernde Schrift ver-wandeln. (534—540)
Schriftliche Aufzeichnungen sprechen auch bestimmter als Zeugen,welche das Bestandgebende vom Zufälligen häufig nicht unterscheiden, oderEines über dem Andern vergessen, und können nicht durch Geld und Freund-schaft verkehrt werden, Gründe genug, ganz allgemein zu sagen: Briefe seienbesser als Zeugen.") (541)
Hiebei wird vorausgesetzt, daß der Urkunde genügende Beweiskraftinnewohue, was bei den sogenannten Briefen oder zweiseitigen Urkunden überschriftlich errichtete Verträge immer der Fall ist, gleichviel ob Zeugen zuge-zogen wurden oder nicht, ob die zufällig oder nach Vorschrift zugezogenennoch leben, oder längst verstorben sind, da hilft der Todte wie der Lebende(544, 545); bezüglich des Urkundenbewcises ist eine allgemeine und unüber-windliche Achtung der Deutschen vor jedem geschriebenen Buchstaben behauptetworden, doch mit Unrecht; die Formen waren einfacher: Bei den ältestenUrkunden ist nur das Datum wesentlich,") später die Vollzähligkeit der darinbenannten Siegel (jetzt der Unterschriften); Ausstreicheu und Auskratzungenan unwesentlichen Stellen schaden so wenig") als ein Loch im Pergamenteüber der Siegelzahl, namentlich wenn solches schon der Esel bei lebendigemLeibe trug.") Aber mau findet Urtheile, welche Urkunden verwerfen, dieWir für beweisdienlich erachten; so galten einseitige Aufzeichnungen auch dannNichts, wenn sie ein Geständniß enthielten, noch weniger natürlich, wenn sieden Vortheil des Schreibenden bezielten: Soll man schlichter Schrift glau-ben, so kann sich Einer hastig reich schreiben. (546)
Nur ordentlich geführte Handelsbücher beweisen auch zu Gunsten desAusstellers, wenn der Eid des Buchvorzeigers oder eines Zeugen hinzutritt,
a) Ofen 137 . 248. Rößler I 81. 15. b) manche Gesetzgebungen haben denZeugenbewcis in wichtigem Dingen ganz ausgeschlossen, so der bayerische Entwurfnrt. 37V. e) Rogge 133. el) Schwab W. 341. 419. e) Rößler II 400.