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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Ebenso wenig besteht ein Geständniß, dos Kerker und Folter erzwun-gen, wenn es nicht vor dem Richter frei wiederholt wird;") über die buch-stäbliche Auffassung dieses Satzes klagt indeß schon ein alter Rechtsgelehrter:„O Blntrichter, die mit aller Grausamkeit und Unbescheidenheit diearmen Gefangenen ohne redliche Ursache foltern und aus ihnen drängenwollen, was sie nie dachten, geschweige denn thaten; bekennt er, so habensie zwei Schöffen im Thurme, die sie zu Zeugen nehmen, daß der Gefoltertefrei und »»gemartert bekannt hat und nach dem Tode des Armen wird seineUnschuld erfragt"?)

Jetzt hat man längst aufgehört, mit Folter und Gefährdeeid Geständ-nisse zu erpressen und doch sind sie im peinlichen Verfahren ungleich häufigerals früher, im schriftlichen Verfahren des bürgerlichen Rechtsstreits dagegenso wenig einheimisch, daß Männiglich versichert: „Im Krieg werde Viel ge-logen. (418)

Der jeweilig Angegriffene kann sich bisweilen gleich wirksam mit Rechts-ausführnngen rertheidigen, indem er darzuthun versucht, es fehle dem For-dernden an einem Rechtsgrnnde. Solche Rechtsausführungen sind sehr häufigund sogar unvermeidlich, weil Niemand gegen sich Etwas anerkennen will:„Jeder will sich aneignen, was gut ist und Niemand Schlimmes"")und weil nicht leicht ein Gesetz so bestimmt und klar ist, daß man dagegengar keinen Widerspruch erheben könnte; (420) in Bezug auf RechtsauS-führungen der Parteien kann man wirklich sagen, das Recht habe eine wäch-serne Nase, die Jeder dreht und wendet, wie's beliebt. (421)

9) Beweis.

422) Ungewisse Geschichte glaubt man nicht.

423) Behaupten ist nicht beweisen.

424) Beweis geschieht des Richters willen.

425) Nach Zeugen und Urkunden wird jeder Streit gerichtet.

426) Was man erweisen kann, mag man genießen.

a) Wiener Neust. 90, 103. b) G. O. 72. s) llouss. 30: „^Ilir vLIju eigu»söi tüaelll, sein gott er, en euxlun Ult".

Wgl. 329. 8 : „uuAswisses Asselilellt glaubt IULU niebt^. Simrock

885. '^) Rccht-Sp. 131: „die Beweisung geschicht um des Richters willen". Gul.475: „Hxtlr gsuguoiu or vituonr seal üvsrt inLl äaeruu llarus. 110. 2. ,laues. 96.Michels. Lüb. 159. 60: „wes he den tagen kan des mach he gencten".