So oft ehehafte Noth gebracht wird, weichen die Ungehorsamsfolgen,der nachträglich Erscheinende wird in den früheren Stand eingesetzt (394,397) nnd es gilt für ihn wie für jeden Andern die Regel, wer zeitig spricht,bekömmt, wer hinten nach kömmt, hat Nichts daran.
Bei all Diesem wird ordnungsgemäße Ladung vorausgesetzt, denn ohneVorgesetzte Ladung erwächst überhaupt kein Recht; man sagt zwar Tagenund Bestellen seien Mittel zum Rechte (399), doch nicht in dem Sinne,daß die Beschlagnahme eines Gutes (Bestellen) die Ladung (Tagen) über-flüssig machte.
Bei Ausländern namentlich wird bisweilen schon vor der Ladung dasstrittige Gut oder ein entsprechender Werth bekümmert, das heißt vom Rich-ter in Besitz genommen und hiemit der Streit anhängig gemacht (400);nach einem sehr verbreiteten Gebrauche zog man die Güter flüchtig gehenderVerbrecher ein, wogegen mit Grund bemerkt wird, wo man den Mann selbstsuche, dürfe man wohl ihn, nicht aber sein Gut bekümmern, denn ein Mannkann seinen Hals verwirken und doch sein Gut nicht.
Daß man einen wegfertigen Mann nicht in Kummer legen dürfe(401) ist trotz aller Bestimmtheit der desfallsigen' Behauptung unrichtig;gerade hier ist der Kummer zumeist nöthig und noch in stetiger Uebung.
Ob ein Gut besetzt oder der Mann in des Kaisers Fiusterniß gebrachtwurde, immer ist ein auf zweiseitiges Gehör gebautes Verfahren nothwendig,einerseits zur Rechtfertigung des Kummers (402), andererseits zur Durch-führung des Rechtsstreites selbst.
Jeder neue Angriff verlangt eine neue Verteidigung, wie die Krank-heit ihre Arznei (405), daher muß jederzeit dem Angegriffenen, nicht blosdem Beklagten, das letzte Wort gegeben werden. Zunächst wird der Beklagtezur Klagsbeautwortuug aufgefordcrt; gesteht dieser den Inhalt des Klage-vortrags vollkommen zu, so entsteht gar kein Streit") nnd der Beklagte be-zahlt; leugnet er, so muß man ihn geständig machen, indem man sein Leug-nen mit dem Eide nimmt,") er kann also gestehen und zahlen oder leugnenund schwören. (406)
Das Geständniß trägt das Urtheil in sich (407) und kann nicht ein-mal durch einen Gegenbeweis entkräftet werden, denn es geht über allenBeweis nnd der Kaiser kann nicht Widerreden, was der Mann gesteht (408bis 416); nur der Beweis des Jrrthums kann dies, denn wer irrt, bekenntnicht (417).
a) Gaupp II 260. 6) München 98. 40: der Kläger hat zuerst schon für Ge-fährde geschworen. Grimm. W. II 328: „rvilt einer vit Usirennen, so muss» manin delrenniliek maedsiw.
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